Der Senat
Die Verfassung definiert den Senat als \“die Kammer der territorialen Repräsentation\“ (Artikel 69 CE). Dieser territoriale Charakter, die ihm die Verfassung zuschreibt, spiegelt sich deutlich in seiner Zusammensetzung, seinen Aufgaben und seiner Struktur wider. Derzeit setzt sich der Senat aus 259 Senatoren zusammen, die in zwei unterschiedlichen Verfahren gewählt werden:
1.Die Hauptgruppe bilden zweihundertundacht Senatoren, die direkt von den Wählern in einem Mehrheitssystem, das in den Wahlkreisen der Provinzen Anwendung findet, gewählt werden.
2.Die Regionen benennen ausserdem je einen Senator sowie einen weiteren für jede Million Einwohner, die in ihrem Territorium leben. Die Senatoren werden von der gesetzgebenden Versammlung der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft benannt, und zwar in Übereinstimmung mit dem in ihren Statuten festgelegten Verfahren.
Die Funktionen, die die Verfassung dem Senat überträgt, spiegeln seinen territorialen Charakter wider (Artikel 69.1 CE). Der Senat ist vor allem für Bereiche zuständig, die der Entwicklung der Kompetenzen der Autonomen Gemeinschaften dienen, sowie für die Gestaltung lokaler und regionaler Politik. Dies ergibt sich einerseits aus seiner Spezialisierung und andererseits aus den Befugnissen, die ihm ausdrücklich erteilt worden sind.
Die parlamentarischen Verfahren, die sich auf Gesetzestexte beziehen, beginnen im Kongress, im Gegensatz zu anderen Ländern, wo der Initiator die Kammer aussuchen kann, wo er das Verfahren einleiten möchte.
Die von dem Kongress angenommenen Texte werden dem Senat zur Beratung vorgelegt. Ihm steht vergleichsweise wenig Zeit zur Verfügung: Die normale Beratungsfrist von zwei Monaten verkürzt sich auf zwanzig Tage, wenn der Entwurf als dringlich erklärt wurde, während hingegen die Beratungen im Kongress keiner zeitlichen Einschränkung unterliegen (Artikel 90 CE).
In Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt kann der Senat gegen den vom Kongress vorgelegten Text sein Veto einlegen oder Änderungsanträge einbringen. Das Veto mus mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, die Änderungsanträge hingegen bedürfen nur der einfachen Mehrheit. Sollte der Senat sein Veto einlegen, kann der Kongress den ursprünglichen Text mit absoluter Mehrheit oder, nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlegung des Vetos, mit einfacher Mehrheit annehmen. Die Änderungsanträge können vom Kongress mit einfacher Mehrheit angenommen oder abgelehnt werden (Artikel 90 CE).