Die öffentliche Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung dient in objektiver Weise den Interessen der Allgemeinheit und arbeitet gemäss den Grundsätzen der Effektivität, Verwaltungshierarchie, Dezentralisierung, Dekonzentration und Koordination. Die Organe der Staatsverwaltung werden nach Massgabe des Gesetzes geschaffen, geleitet und koordiniert. Das Gesetz regelt das Statut der Beamten, den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach den Grundsätzen der Eignung und Befähigung, die Besonderheiten bei der Ausübung ihres Gewerkschaftsrechts, die Inkompatibilität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit bei der Ausübungen ihrer Funktionen (Artikel 103 CE).
Mit dem Ziel, dass die Verwaltung ihren Verpflichtungen gegenüber den Bürgern nachkommt und die Stellung eines jeden Bürgers bei der Ausübung seiner Rechte gewährleistet ist, sieht das Gesetz ein Berufungssystem vor, das der Anfechtung von Verwaltungsakten und -normen dient. In einer ersten Phase kann sich der Bürger mittels dieser Massregeln direkt an die Verwaltung richten. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung steht ihm der Zugang zu einem Berufungssystem bei den Justizgerichten offen.