DIE SPANISCHE VERFASSUNG

 

Gebilligt durch die Cortes in den am 31. Oktober 1978 abgehaltenen Vollversammlungen des Kongresses der Abgeordneten und des Senats Ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum vom 6. Dezember 1978 Sanktioniert durch seine Majestät den König vor den Cortes am 27. Dezember 1978


Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL
Vortitel
TITEL I. DIE GRUNDRECHTE UND ?PFLICHTEN
Kapitel I. Spanier und Ausländer
Kapitel II. Rechte und Freiheiten
Abschnitt 1. Die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten
Abschnitt 2. Die Bürgerrechte und-pflichten
Kapitel III. Die Leitprinzipien der Sozial? und Wirtschaftspolitik
Kapitel IV. Die Garantien der Grundfreiheiten und ?rechte
Kapitel V. Die Aufhebung der Rechte und Freiheiten
TITEL II. DIE KRONE
TITEL III. DIE CORTES GENERALES:
Kapitel I. Die Kammern
Kapitel II. Die Ausarbeitung der Gesetze
Kapitel III. Die internationalen Verträge
TITEL IV. REGIERUNG UND VERWALTUNG
TITEL V. DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER REGIERUNG UND DEN CORTES
GENERALES
TITEL VI. DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT
TITEL VII. WIRTSCHAFT UND FINANZEN
TITEL VIII. DIETERRITORIALE GLIEDERUNG DES STAATES:
Kapitel I. Allgemeine Grundsätze
Kapitel II. Die Lokalverwaltung
Kapitel III. Die Autonomen Gemeinschaften
TITEL IX. DAS VERFASSUNGSGERICHT
TITEL X. DIE VERFASSUNGSREFORM
ZUSATZBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
AUFHEBENDE BESTIMMUNG
SCHLUSSBESTIMMUNG

JUAN CARLOS I., KÖNIG VON SPANIEN, GIBT ALLEN, DIE HIERVON
KENNTNIS ERLANGEN MÖGEN,
ZU WISSEN: DASS DIE NACHSTEHENDE VERFASSUNG DURCH DIE CORTES
GEBILLIGT UND DURCH DAS SPANISCHE VOLK RATIFIZIERT WURDE:


 

PRÄAMBEL
DIE spanische Nation, von dem Wunsch beseelt, Gerechtigkeit,
Freiheit und Sicherheit herzustellen und dem Wohl
aller ihrer Bürger förderlich zu sein, verkündet in Ausübung
ihrer Souveränität ihren Willen,
DAS demokratische Zusammenleben im Schutze der Verfassung
und der Gesetze und im Rahmen einer gerechten
Wirtschafts- und Sozialordnung zu gewährleisten;
EINEN Rechtsstaat zu konsolidieren, der die Herrschaft
des Gesetzes als Ausdruck des Willens des Volkes gewährleistet;
ALLE Spanier und Völker Spaniens bei der Ausübung der
Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen,
Sprache und Institutionen zu schützen;
DEN Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um
würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern;
EINE fortgeschrittene, demokratische Gesellschaft zu
errichten;
BEI der Vertiefung friedlicher und von guter Zusammenarbeit
gekennzeichneter Beziehungen zwischen allen Völkern
der Erde mitzuwirken.
KRAFT dessen beschließen die Cortes und ratifiziert das
spanische Volk die folgende:

VORTITEL

Artikel 1.
1. Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer
Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und
politischem Pluralismus als obersten Werten seiner Rechtsordnung.
2. Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist
Träger der nationalen Souveränität.
3. Die Staatsform des spanischen Staates ist die parlamentarische
Monarchie.
Artikel 2.
Die Verfassung stützt sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen
Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier,
und anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten
und Regionen, die Bestandteil der Nation sind, und auf die
Solidarität zwischen ihnen.
Artikel 3.
1. Das Kastilische ist die offizielle spanische Amtssprache. Alle Spanier
haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu benutzen.
2. Die weiteren spanischen Sprachen sind in den Autonomen
Gemeinschaften und gemäß ihren jeweiligen Statuten ebenfalls offiziell.
3. Der Reichtum der sprachlichen Verschiedenheiten Spaniens ist
ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist.
Artikel 4.
1. Die spanische Flagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb
rot; der gelbe Streifen hat die doppelte Breite jedes der roten.
2. In den Statuten können eigene Flaggen und Kennzeichen der
Autonomen Gemeinschaften anerkannt werden. Sie werden auf und
in öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen zusammen mit
der spanischen Fahne gehisst.
Artikel 5.
Hauptstadt des Staates ist die Stadt Madrid.
Artikel 6.
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus,
wirken bei der Willensbildung des Volkes und deren Äusserung
mit und sind Hauptinstrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung
und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung
der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre
Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Artikel 7.
Die Gewerkschaften und Unternehmerverbände verteidigen und
fördern die ihnen eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der
Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur
und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.
Artikel 8.
1. Den Streitkräften, bestehend aus Heer, Flotte und Luftwaffe,
obliegt es, die Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens zu
gewährleisten und seine territoriale Integrität und verfassungsmäßige
Ordnung zu verteidigen.
2. Ein Organgesetz (Verfassungsgesetz) regelt die Grundlagen
der Militärorganisation im Rahmen der vorliegenden Verfassung.
Artikel 9.
1. Die Bürger und die öffentlichen Gewalten sind an die Verfassung
und die übrige Rechtsordnung gebunden.
2. Den öffentlichen Gewalten obliegt es, die Bedingungen dafür
zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppe,
in die er sich einfügt, real und wirksam sind, die Hindernisse
zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung unmöglich machen order
erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sozialen Leben zu erleichtern.
3. Die Verfassung gewährleistet das Prinzip der Legalität, die normative
Rangordnung, die Öffentlichkeit der Normen, die Nichtrückwirkung
der Sanktionsnormen, die sich ungünstig oder restriktiv auf die Rechte
des Einzelnen auswirken, die Rechtssicherheit, die Verantwortlichkeit
und das Verbot der Willkür seitens der öffentlichen Gewalten.

TITLE I – Die Grundrechte und ?pflichten

Artikel 10.
1. Die Würde des Menschen, die ihm zustehenden unverletzlichen
Menschenrechte, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung
des Gesetzes und der Rechte anderer sind Grundlage der politischen
Ordnung und des sozialen Friedens.
2. Die auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und
-freiheiten bezüglichen Normen werden in Übereinstimmung mit der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien
ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über die gleiche
Materie ausgelegt.

KAPITEL 1 – Spanier und Ausländer

Artikel 11.
1. Die spanische Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes erworben, beibehalten und entzogen.
2. Keinem gebürtigen Spanier darf die Staatsangehörigkeit entzogen
werden.
3. Der Staat kann mit den iberoamerikanischen Ländern oder
solchen, die durch besondere Beziehungen mit Spanien verbunden
waren oder sind, Verträge über doppelte Staatsangehörigkeit
abschliessen. In diesen selben Ländern können Spanier ohne den Verlust
ihrer durch Geburt erworbenen Staatsbürgerschaft das Bürgerrecht
erhalten, selbst wenn die betreffenden Länder ihren Bürgern kein
Recht auf Gegenseitigkeit einräumen.
Artikel 12.
Die Spanier werden im Alter von 18 Jahren mündig.
Artikel 13.
1. Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge
und Gesetze die öffentlichen Freiheiten, die dieser Titel gewährleistet.
2. Nur Spanier sind der in Art. 23 anerkannten Rechte teilhaftig,
mit Ausnahme dessen, was auf der Grundlage von Gegenseitigkeitskriterien
für das aktive und passive Wahlrecht bei Gemeindewahlen
vertrags? oder gesetzmäßig niedergelegt werden könnte.
3. Einer Auslieferung wird nur in Erfüllung eines Vertrages oder
eines Gesetzes und gemäß dem Gegenseitigkeitsprinzip stattgegeben.
Die Auslieferung erstreckt sich nicht auf politische Delikte, wobei
Terrorakte nicht als solche betrachtet werden.
4. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, nach denen Bürger anderer
Länder und Staatenlose Asylrecht in Spanien genießen können.

KAPITEL 2 – Rechte und Freiheiten

Artikel 14.
Die Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen
seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion,
seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder
sozialer Umstände diskriminiert werden.

ABSCHNITT 1 – Die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten

Artikel 15.
Alle haben das Recht auf Leben und körperliche und moralische
Unversehrtheit, und niemand darf jemals der Folterung oder unmenschlichen
und entwürdigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen,
die die militärischen Strafgesetze für Kriegszeiten festlegen können.
Artikel 16.
1. Die Freiheit des ideologischen Bekenntnisses, der Religion und
des Kultes wird dem Einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet;
sie wird in ihren Ausdrucksformen lediglich durch die vom Gesetz geschützte
Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung begrenzt.
2. Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Ideologie,
seiner Religion oder seinem Glauben zu äußern.
3. Es gibt keine staatliche Konfession. Die öffentlichen Gewalten
berücksichtigen die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft
und unterhalten die entsprechenden, auf Zusammenarbeit ausgerichteten
Beziehungen zur katholischen Kirche und den übrigen Konfessionen.
Artikel 17.
1. Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug
darf nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses
Artikels und nur nach Maßgabe der vom Gesetz bestimmten Fälle und
Form stattfinden.
2. Die vorläufige Festnahme darf die für die Ermittlungen, die zur
Klärung des Sachverhaltes führen sollen, unbedingt notwendige Zeit
nicht überschreiten; in jedem Fall muss der Festgenommene nach
einer Höchstfrist von zweiundsiebzig Stunden freigelassen oder der
Justizbehörde übergeben werden.
3. Jede festgenommene Person muss unverzüglich und auf für
sie verständliche Art und Weise über ihre Rechte und die Gründe
ihrer Festnahme informiert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
wird dem Festgenommenen die Unterstützung eines
Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen
gewährleistet.
4. Das Gesetz wird ein Habeascorpus-Verfahren vorsehen, nach
dem jede illegal festgenommene Person unverzüglich dem Richter
vorzuführen ist. Das Gesetz bestimmt ebenso die Höchstfrist der
Dauer der Untersuchungshaft.
Artikel 18.
1. Das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre
Intimsphäre und auf das eigene Image wird gewährleistet.
2. Die Wohnung ist unverletzlich. Betretungen oder Durchsuchungen
dürfen nicht ohne die Einwilligung des Inhabers oder
ohne Gerichtsentscheidung vorgenommen werden, mit Ausnahme
der Fälle, bei denen es sich um in flagranti festgestellte Delikte
handelt.
3. Das Kommunikationsgeheimnis sowie insbesondere das
Post? und Fernmeldegeheimnis werden außer im Falle einer Gerichtsentscheidung
gewährleistet.
4. Das Gesetz beschränkt den Einsatz der Informatik zwecks
Gewährleistung der Ehre sowie der persönlichen und familiären
Intimsphäre der Bürger und der vollen Ausubüng ihrer Rechte.
Artikel 19.
Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und
auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet des Staates.
Ebenso haben sie das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
frei von und nach Spanien aus? oder einzureisen. Dieses Recht
darf nicht aus politischen oder ideologischen Gründen eingeschränkt
werden.
Artikel 20.
1. Folgende Rechte werden anerkannt und geschützt:
a) das Recht auf freie Meinungsäßerung und Verbreitung von
Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen
Medium;
b) das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und
technische Produktion und Schöpfung;
c) das Recht auf Lehrfreiheit;
d) das Recht auf freie und wahre Berichterstattung sowie deren
Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium. Das Gesetz regelt das
Recht auf die Gewissensklausel und das Berufsgeheimnis bei der
Ausübung dieser Freiheiten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Vorzensur
eingeschränkt werden.
3. Das Gesetz regelt die Organisation und die parlamentarische
Kontrolle der vom Staate oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung
abhängigen sozialen Kommunikationsmedien und gewährleistet den
sozial und politisch relevanten Gruppen den Zugang zu denselben
unter Wahrung des Pluralismus der Gesellschaft und der verschiedenen
Sprachen Spaniens.
4. Diese Freiheiten werden begrenzt durch die Achtung der in
diesem Titel anerkannten Rechte, durch die Vorschriften der sie
regelnden Gesetze und besonders durch das Recht auf die Ehre, die
Intimsphäre, das eigene Image und den Schutz der Jugend und der
Kindheit.
5. Die Beschlagnahme von Veröffentlichungen, Tonbandaufnahmen
und anderen Informationsmedien darf nur kraft Gerichtsentscheidung
vorgenommen werden.
Artikel 21.
1. Das Recht auf friedliche Versammlung ohne Waffen wird anerkannt.
Die Ausübung dieses Rechtes bedarf keiner vorherigen Genehmigung.
2. Von Versammlungen an öffentlichen Stätten und von Demonstrationen
ist die zuständige Behörde zuvor in Kenntnis zu setzen.
Diese darf selbige nur verbieten, falls berechtigter Anlass zur Annahme
einer Störung der öffentlichen Ordnung mit Gefahr für Personen
und Güter gegeben ist.
Artikel 22.
1. Das Recht, Vereine zu bilden, wird anerkannt.
2. Vereinigungen, deren Zwecke oder Mittel als Delikte zu klassifizieren
sind, werden als illegal betrachtet.
3. Vereinigungen, die im Rahmen dieses Artikels gegründet werden,
müssen sich mit dem alleinigen Zweck der Veröffentlichung in
ein entsprechendes Register eintragen.
4. Die Vereinigungen können nur kraft einer begründeten
Gerichtsentscheidung aufgelöst oder in ihrer Tätigkeit unterbrochen
werden.
5. Geheimverbände und paramilitärische Vereinigungen sind
verboten.
Artikel 23.
1. Die Bürger haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten
direkt oder durch in periodischen, allgemeinen Wahlen frei
gewählte Vertreter teilzunehmen.
2. Ebenso haben sie das Recht, unter gleichen Bedingungen und
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zugang zu öffentlichen
Ämtern und Funktionen zu nehmen.
Artikel 24.
1. Jede Person hat bei der Ausübung ihrer legitimen Rechte und
Interessen Anspruch auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte.
In keinem Fall darf es zu Verteidigungslosigkeit kommen.
2. Ebenso hat jedermann das Recht auf einen vom Gesetz
bestimmten ordentlichen Richter, auf die Verteidigung und Vertretung
durch einen Rechtsanwalt, auf Information über die gegen ihn vorliegende
Anklage, auf einen öffentlichen Prozess ohne unzulässige
Verzögerungen und mit allen Garantien, auf den Einsatz der für seine
Verteidigung angebrachten Beweismittel, auf die Weigerung, gegen
sich selbst auszusagen und sich für schuldig zu erklären sowie auf die
Vermutung der Unschuld.
Das Gesetz regelt die Fälle, in denen auf Grund der Verwandtschaft
oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage über
mutmaßliche Straftaten vorliegt.
Artikel 25.
1. Niemand darf auf Grund von Taten oder Unterlassungen bestraft
oder verurteilt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung und
gemäß der geltenden Gesetzgebung kein Delikt und keine Übertretung
oder Verletzung von Verwaltungsbestimmungen darstellen.
2. Die Strafen, die in Freiheitsentzug bestehen, sowie die getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen müssen auf Umerziehung und soziale
Wiedereingliederung ausgerichtet sein und dürfen nicht in Zwangsarbeit
bestehen. Jeder zu einer Gefängnisstrafe Verurteilte, der diese verbüßt,
genießt die in diesem Kapitel vorgesehenen Grundrechte, mit
Ausnahme derer, die ausdrücklich durch den Inhalt des Urteils, durch
den Sinn der Strafe und die Strafanstaltsgesetze beschränkt werden. In
jedem Fall hat er das Recht auf bezahlte Arbeit und auf die entsprechenden
Leistungen der Sozialen Sicherheit sowie auf den Zugang zur
Kultur und auf die Gesamtentwicklung seiner Persönlichkeit.
3. Die Zivilverwaltung darf weder direkt noch subsidiär Sanktionen
auferlegen, die in Freiheitsentzug bestehen.
Artikel 26.
Ehrengerichte sind im Bereich der Zivilverwaltung und der Berufsverbände
unzulässig.
Artikel 27.
1. Alle haben das Recht auf Erziehung. Die Freiheit des
Unterrichts wird anerkannt.
2. Ziel der Erziehung ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit
des Menschen unter Achtung der demokratischen Prinzipien des
Zusammenlebens und der Grundrechte und ?freiheiten.
3. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Eltern das Recht
auf die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder, die mit ihren
eigenen Überzeugungen übereinstimmt.
4. Die Grundschulausbildung ist obligatorisch und unentgeltlich.
5. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten das Recht aller auf
Erziehung mittels einer allgemeinen Lehrplanung, an der alle betroffenen
Bereiche teilnehmen, sowie mittels der Errichtung von Lehranstalten.
6. Natürlichen und juristischen Personen wird die Freiheit anerkannt,
unter Wahrung der Verfassungsgrundsätze Lehranstalten zu
gründen.
7. Die Lehrer, Eltern und gegebenfalls die Schüler beteiligen sich
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an der Kontrolle und Leitung
aller mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen staatlichen Lehranstalten.
8. Die öffentlichen Gewalten führen die Kontrolle und Ausgestaltung
des Schulwesens durch, um die Erfüllung der Gesetze zu
gewährleisten.
9. Die öffentlichen Gewalten unterstützen die Lehranstalten, welche
die vom Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.
10. Die Selbstverwaltung der Universitäten gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes wird anerkannt.
Artikel 28.
1. Alle haben das Recht, sich frei einer Gewerkschaft anzuschließen.
Die Ausübung dieses Rechtes durch die Streitkräfte oder militärischen
Institutionen oder die übrigen der Militärdisziplin unterstehenden
Einheiten kann durch Gesetz Einschränkungen oder Ausnahmen
unterworfen werden. Das Gesetz regelt ebenso die
Sonderbestimmungen zur Ausübung dieses Rechtes durch Angehörige
des Öffentlichen Dienstes. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das
Recht auf Gründung von Gewerkschaften und auf freien Anschluss an
dieselben ein, sowie das Recht der Gewerkschaften, Konföderationen
zu bilden und internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen
oder sich solchen anzuschließen. Niemand darf zum Eintritt in
eine Gewerkschaft gezwungen werden.
2. Das Recht der Arbeitnehmer auf Streik zur Verteidigung ihrer
Interessen wird anerkannt. Das Gesetz zur Regelung der Ausübung
dieses Rechtes wird die erforderlichen Garantien zur Sicherung der
für die Gemeinschaft wesentlichen Dienste vorsehen.
Artikel 29.
1. Alle Spanier haben das Recht, Petitionen schriftlich in der Form
und mit der Wirkung, die das Gesetz vorsieht, individuell oder kollektiv
vorzubringen.
2. Die Mitglieder der Streitkräfte, der Militärinstitute oder anderer
der Militärdisziplin unterworfenen Einheiten dürfen dieses Recht
nur individuell und gemäß ihren Sondergesetzen ausüben.

ABSCHNITT 2 – Die Bürgerrechte und ?pflichten

Artikel 30.
1. Die Spanier haben das Recht und die Pflicht, Spanien zu verteidigen.
2. Das Gesetz wird die militärischen Pflichten der Spanier festsetzen
und unter Wahrung der entsprechenden Garantien die Militärdienstverweigerung
aus Gewissensgründen sowie alle anderen
Ursachen der Wehrpflichtbefreiung regeln. Das Gesetz kann gegebenenfalls
einen sozialen Ersatzdienst auferlegen.
3. Zur Erfüllung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit
liegen, kann ein Zivildienst eingerichtet werden.
4. Durch Gesetz können die Pflichten der Bürger bei schweren Risiken,
Katastrophen oder öffentlichen Unglücksfallen geregelt werden.
Artikel 31.
1. Alle tragen gemäß ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten mittels
eines gerechten und auf den Prinzipien der Gleichheit und Progression
beruhenden Steuersystems, das in keinem Fall bis zur Beschlagnahme
führen darf, zur Bestreitung der öffentlichen Lasten bei.
2. Die Staatsausgabe nimmt nach dem Grundsatz der Billigkeit eine
Verteilung der öffentlichen Mittel vor, und ihre Planung und Ausführungen
entsprechen den Kriterien der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
3. Persönliche oder Vermögensleistungen öffentlichen Charakters
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden.
Artikel 32.
1. Mann und Frau haben das Recht, in voller Gleichberechtigung
die Eheschließung zu begehen.
2. Das Gesetz wird die Formen der Ehe, das Alter und die Fähigkeit
zur Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten, die
Ursachen der Trennung und Auflösung und deren Wirkungen regeln.
Artikel 33.
1. Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt.
2. Die soziale Funktion dieser Rechte grenzt ihren Inhalt nach
Maßgabe der Gesetze ab.
3. Niemand darf seiner Güter und seiner Rechte enteignet
werden, es sei denn aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen
Nutzens oder des Interesses der Allgemeinheit sowie gegen entsprechende
Entschädigung und nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 34.
1. Das Stiftungsrecht für im Interesse der Allgemeinheit liegende
Zwecke und gemäß dem Gesetz wird anerkannt.
2. Ebenso sind für Stiftungen die in Artikel 22, Abs. 2 und 4 festgelegten
Bestimmungen gültig.
Artikel 35.
1. Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf
Arbeit, auf die freie Wahl des Berufes oder Gewerbes, auf sozialen
Aufstieg mittels der Arbeit und auf ausreichende Vergütung zur
Deckung ihrer Bedürfnisse und derjenigen ihrer Familie. In keinem Fall
darf es zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts kommen.
2. Das Gesetz wird ein Arbeitnehmerstatut vorsehen.
Artikel 36.
Das Gesetz wird die Besonderheiten der Rechtsordnung der
Berufskammern und die Ausübung der mit Titel versehenen Berufe
regeln. Die interne Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen
demokratisch sein.
Artikel 37.
1. Das Gesetz gewährleistet das Recht auf kollektive Verhandlung
zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie
die Verbindlichkeit der getroffenen Abkommen.
2. Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive
Arbeitskonfliktmaßnahmen wird anerkannt. Das Gesetz zur Regelung
der Ausübung dieses Rechtes wird ungeachtet eventueller Beschränkungen
die erforderlichen Garantien zur Sicherung der für die
Gemeinschaft wesentlichen Dienste vorsehen.
Artikel 38.
Die Freiheit des Unternehmens im Rahmen der Marktwirtschaft
wird anerkannt. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten und schützen
die Ausübung dieser Freiheit und die Verteidigung der Produktivität
gemäß den Erfordernissen der allgemeinen Wirtschaft und
gegebenenfalls der Planung.

KAPITEL III – Die Leitprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik

Artikel 39.
1. Die öffentlichen Gewalten sichern der Familie einen sozialen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Schutz zu.
2. Die öffentlichen Gewalten sichern ebenso den vollen Schutz
der Kinder, die ungeachtet ihrer Abstammung vor dem Gesetz gleich
sind, und den der Mütter ohne Berücksichtigung ihres Zivilstandes
zu. Das Gesetz wird die Nachprüfung der Vaterschaft ermöglichen.
3. Die Eltern müssen sowohl ihren ehelichen als auch ihren
außerehelichen Kindern bis zu deren Volljährigkeit und in allen weiteren
gesetzmäßig begründeten Fällen jede Art von Beistand gewähren.
4. Die Kinder genießen den in den internationalen Abkommen,
welche die Wahrung ihrer Rechte zum Ziel haben, vorgesehenen Schutz.
Artikel 40.
1. Die öffentlichen Gewalten sorgen im Rahmen einer wirtschaftlichen
Stabilitätspolitik für die für den sozialen und wirtschaftlichen
Fortschritt günstigen Voraussetzungen und eine gerechtere Verteilung
des regionalen und persönlichen Einkommens. Ganz besonders führen
sie eine auf die Vollbeschäftigung ausgerichtete Politik durch.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern gleichfalls eine auf die
Gewährleistung der Berufsausbildung und -umschulung zielende
Politik; sie sorgen für Arbeitssicherheit und -hygiene und garantieren
die notwendige Ruhezeit durch Arbeitszeitbegrenzung sowie
regelmäßigen bezahlten Urlaub und die Förderung entsprechender
Erholungsstätten.
Artikel 41.
Die öffentlichen Gewalten unterhalten ein System der Sozialversicherung
für alle Bürger, das im Bedarfsfalle ausreichenden Beistand
und soziale Leistungen gewährleistet, insbesondere im Falle
der Arbeitslosigkeit. Zusätzliche Leistungen sind frei.
Artikel 42.
Der Staat überwacht besonders die Wahrung der wirtschaftlichen
und sozialen Rechte der spanischen Arbeitnehmer im Ausland und
richtet seine Politik auf deren Rückführung aus.
Artikel 43.
1. Das Recht auf den Schutz der Gesundheit wird anerkannt.
2. Es obliegt den öffentlichen Gewalten, die Gesundheitsfürsorge
mittels Präventivmaßnahmen und der erforderlichen Leistungen
und Dienste zu organisieren und zu fördern. Das Gesetz bestimmt die
diesbezüglichen Rechte und Pflichten aller.
3. Die öffentlichen Gewalten fördern die sanitäre Erziehung, die
Leibeserziehung und den Sport sowie eine angebrachte Nutzung der
Freizeit.
Artikel 44.
1. Die öffentlichen Gewalten fördern und unterstützen den
Zugang zur Kultur, auf den jedermann ein Recht hat.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern die Wissenschaften sowie
die wissenschaftliche und technische Forschung im Interesse der Allgemeinheit.
Artikel 45.
1. Alle haben das Recht, eine der Entwicklung der Person förderliche
Umwelt zu genießen sowie die Pflicht, sie zu erhalten.
2. Die öffentlichen Gewalten überwachen die rationelle Nutzung
aller natürlichen Hilfsquellen mit dem Ziel, die Lebensqualität zu
schützen und zu verbessern und die Umwelt zu verteidigen und wiederherzustellen.
Dafür ist die Solidarität der Volksgemeinschaft
unerlässliche Grundlage.
3. Das Gesetz sieht gegenüber denen, die gegen die Bestimmungen
von Absatz 2 verstoßen, Strafsanktionen oder gegebenenfalls von der
Verwaltung auferlegte Sanktionen sowie die Pflicht zur Wiedergutmachung
entstandenen Schadens vor.
Artikel 46.
Die öffentlichen Gewalten gewährleisten die Pflege und fördern
die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen
Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter ungeachtet
ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz verfolgt
jeden Verstoß gegen dieses Kulturgut.
Artikel 47.
Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene
Wohnung. Die öffentlichen Gewalten fördern die notwendigen
Voraussetzungen und setzen die entsprechenden Vorschriften für die
Ausübung dieses Rechtes fest. Sie regeln die Bodennutzung im Interesse
der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation. Die
Gemeinschaft ist am Mehrwert beteiligt, den die Städtebautätigkeit
der öffentlichen Einrichtungen erzeugt.
Artikel 48.
Die öffentlichen Gewalten fördern die Voraussetzungen für eine
freie und wirksame Teilnahme der Jugend am politischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben.
Artikel 49.
Die öffentlichen Gewalten setzen sich für die Fürsorge, Behandlung,
Rehabilitierung und Integrierung der körperlich und geistig
Geschädigten ein. Sie gewähren ihnen die benötigte Sonderbehandlung
und schützen sie besonders bei Inanspruchnahme der Rechte,
die dieser Titel allen Bürgern gewährt.
Artikel 50.
Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern im vorgerückten
Alter mittels angemessener und in regelmässigem Abstand
angepasster Renten ein wirtschaftlich gesichertes Auskommen.
Außerdem werden sie mittels eines Systems sozialer Leistungen, die
sich auf ihre spezifischen Probleme auf den Gebieten der Gesundheit,
Wohnung, Kultur und Muße richten, ungeachtet der familiären
Verpflichtungen ihr Wohl fördern.
Artikel 51.
1. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Schutz der Verbraucher
und Benutzer durch den Einsatz wirksamer Maßnahmen auf
den Gebieten der Sicherheit, der Gesundheit und der Verteidigung
der legitimen wirtschaftlichen Interessen derselben.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern die Information und
Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie ihre Organisationen;
letztere werden in allen Fragen, die sie betreffen, nach Maßgabe des
Gesetzes gehört.
3. Das Gesetz regelt im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1
und 2 den Binnenhandel und das System der Genehmigung von Handelsprodukten.
Artikel 52.
Das Gesetz regelt die Berufsverbände, die sich für die Verteidigung
der ihnen eigenen wirtschaftlichen Interesen einsetzen. Ihre innere
Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein

KAPITEL IV- Die Garantien der Grundfreiheiten und ?rechte

Artikel 53.
1. Die im zweiten Kapitel dieses Titels anerkannten Rechte und
Freiheiten sind für alle öffentlichen Gewalten bindend. Nur durch
Gesetz, das in jedem Fall ihr Grundgehalt achten muss, kann die
Ausübung dieser Rechte und Freiheiten geregelt werden, die gemäß
den Bestimmungen von Art. 161, 1 a) geschützt sind.
2. Jeder Bürger kann mittels eines auf dem Vorzugs- und Schnelligkeitsprinzip
beruhenden Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten
und gegebenfaIIs mittels einer Verfassungsbeschwerde (recurso de
amparo) vor dem Verfassungsgericht um den Schutz der in Art. 14 und
dem ersten Teil des zweiten Kapitels anerkannten Freiheiten und Rechte
ersuchen. Letztere Beschwerde ist auf die in Art. 30 anerkannte Wehrpflichtverweigerung
aus Gewissensgründen anwendbar.
3. Die Anerkennung und Achtung sowie der Schutz der in Kapitel
III anerkannten Prinzipien liegen der positiven Gesetzgebung, der
Rechtspraxis und dem Verhalten der öffentlichen Gewalten zugrunde.
Sie können vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur nach Maßgabe
der diesbezüglichen Gesetze geltend gemacht werden.
Artikel 54.
Durch ein Organgesetz wird die Einrichtung des Volksverteidigers
(Defensor del pueblo) geregelt, der als hoher Beauftragter der Cortes
Generales von diesen zur Verteidigung der in diesem Titel enthaltenen
Rechte ernannt wird, und der zu diesem Zweck die Tätigkeit der
Verwaltung überwachen kann und den Cortes Generales darüber
Bericht zu erstatten hat.

KAPITEL V – Die Aufhebung der Rechte und Freiheiten

Artikel 55.
1. Die in Art. 17, 18, Abs. 2 und 3, Art. 19, 20, Abs. 1 a) und d), und 5,
Art. 21, 28, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 2 anerkannten Rechte können aufgehoben
werden, wenn die Erklärung des Ausnahme? oder Belagerungs-
zustandes gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Verfahrensweise
beschlossen wird. Art. 17, Abs. 3 wird von dieser Bestimmung für
den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.
2. Ein Organgesetz kann die Art und Weise und die Fälle festlegen,
in denen es für bestimmte Personen im Zusammenhang mit Nachforschungen
bezüglich der Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder Terrorelementen
individuell und unter der erforderlichen gerichtlichen Intervention
sowie der angebrachten parlamentarischen Kontrolle zu einer
Aufhebung der in Art. 17,2 und 18,2 und 3 anerkannten Rechte kommt.
Die ungerechtfertigte oder missbräuchliche Ausübung der
kraft dieses Organgesetzes zugestandenen Befugnisse führt als
Verletzung der von den Gesetzen anerkannten Rechte und Freiheiten
zu strafrechtlicher Haftung.

TITEL II – Die Krone

Artikel 56.
1. Der König ist Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit
und Beständigkeit. Er überwacht und lenkt als Schiedsrichter den
regelmäßigen Gang der Institutionen, übernimmt die höchste Vertretung
des spanischen Staates auf dem Gebiet der internationalen
Beziehungen, besonders mit den Nationen, die mit Spanien eine historische
Gemeinschaft bilden, und übt die Funktionen aus, die ihm
die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuschreiben.
2. Er trägt den Titel König von Spanien und kann die übrigen der
Krone zustehenden Titel benutzen.
3. Die Person des Königs ist unverletzlich und an keine Verantwortung
gebunden. Die Akte des Königs werden stets in der in Art. 64
vorgesehenen Form gegengezeichnet und sind ohne diese Gegenzeichnung
ungültig, mit Ausnahme der in Art. 65, 2 enthaltenen
Bestimmung.
Artikel 57.
1. Die Krone Spaniens wird an die Nachfolger Seiner Majestät
Juan Carlos 1. de Borbón, legitimer Erbe der historischen Dynastie,
vererbt. Die Thronfolge richtet sich nach der gewöhnlichen Ordnung
der Erstgeburt und Vertretung; hierbei ist die frühere der späteren
Linie vorzuziehen, innerhalb derselben Linie der nähere dem ferneren
Grad, innerhalb dersselben Grades der männliche dem weiblichen
Thronfolger und innerhalb desselben Geschlechtes die ältere
der jüngeren Person.
2. Der Kronprinz führt von seiner Geburt oder von dem Zeitpunkt
an, in dem die Gegebenheiten seine Berufung veranlassen, den Titel
Prinz von Asturien sowie alle weiteren Titel, die traditionsgemäß dem
Anwärter auf den Thron von Spanien zustehen.
3. Im Falle des Erlöschens aller zu Recht erkannten Linien sehen
die Cortes Generales die Art der Thronfolge vor, die die Interessen
Spaniens am besten wahrt.
4. Die Personen, welche Anrecht auf die Thronfolge haben und
gegen das ausdrückliche Verbot des Königs und der Cortes Generales
eine Ehe schließen, werden von der Anwartschaft auf die Krone ausgeschlossen.
Dies gilt für sie selbst und für ihre Nachfolger.
5. Abdankungen, Verzichte und jede Art von Zweifeln, die de
facto oder de jure innerhalb der Anwartschaft auf die Krone auftreten
können, werden durch ein Organgesetz entschieden.
Artikel 58.
Die Gemahlin des Königs oder der Prinzgemahl dürfen keine verfassungsmäßigen
Aufgaben wahrnehmen, mit Ausnahme der für die
Regentschaft vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel 59.
1. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs übernehmen gemäß
der in der Verfassung vorgesehenen Ordnung unverzüglich der Vater
oder die Mutter des Königs oder, im Ermangelung dieser Personen,
der in der Thronfolge nächststehende volljährige Verwandte die
Regentschaft und üben sie während der Minderjährigkeitsdauer des
Königs aus.
2. Im Falle der Untauglichkeit des Königs für die Ausübung seines
Amtes und der Anerkennung dieses Unvermögens durch die
Cortes Generales übernimmt der Kronprinz unverzüglich die Regentschaft,
sofern er volljährig ist. Wenn er es nicht ist, wird auf die in
Absatz 1 vorgesehene Art und Weise verfahren, bis der Kronprinz die
Volljährigkeit erreicht hat.
3. Falls es keine Person gibt, der die Regentschaft zusteht, wird
diese von den Cortes Generales ernannt; diese Regentschaft kann
aus einer, drei oder fünf Personen bestehen.
4. Für die Ausübung der Regentschaft ist es erforderlich, Spanier
und volljährig zu sein.
5. Die Regentschaft wird auf Grund eines Verfassungsmandats
und stets im Namen des Königs ausgeübt.
Artikel 60.
1. Vormund des minderjährigen Königs ist die Person, die der
verstorbene König in seinem Testament ernannt hat, vorausgesetzt,
dass dieser Vormund volljährig und von Geburt Spanier ist. Im Falle
der Nichternennung übernehmen der Vater oder die Mutter die
Vormundschaft, solange sie im Witwenstand verbleiben. In Ermangelung
derselben ernennen die Cortes Generales den Vormund; jedoch
können nur der Vater, die Mutter oder die direkten Vorfahren des
Königs gleichzeitig das Amt des Regenten und des Vormundes
einnehmen.
2. Die Ausübung der Vormundschaft ist ebenfalls unvereinbar
mit jedem politischen Amt oder jeder politischen Vertretung.
Artikel 61.
1. Der König schwört bei seiner Proklamation vor den Cortes
Generales den Eid auf die getreue Ausübung seines Amtes, auf die
Einhaltung sowie den Einsatz für die Wahrung der Verfassung und
der Gesetze und auf die Achtung der Rechte der Bürger und der Autonomen
Gemeinschaften.
2. Der Kronprinz schwört bei Erreichen der Volljährigkeit und der
Regent oder die Regenten schwören bei Übernahme ihres Amtes
denselben Eid sowie den der Treue gegenüber dem König.
Artikel 62.
Dem König obliegt es,
a) die Gesetze zu billigen und zu erlassen;
b) die Cortes Generales einzuberufen und aufzulösen und
gemäß den von der Verfassung vorgesehenen Bestimmungen Wahlen
anzusetzen;
c) eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen
Fällen einzuberufen;
d) den Kandidaten für das Amt des Regierungspräsidenten vorzuschlagen
und ihn gegebenenfalls zu ernennen sowie ihn nach
Massgabe der Verfassung des Amtes zu entheben;
e) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Präsidenten
zu ernennen und zu entlassen;
f) die im Ministerrat beschlossenen Dekrete zu erlassen,
die zivilen und militärischen Ämter zu erteilen sowie in Übereinstimmung
mit den Gesetzen Ehrenbeweise und Auszeichnungen zu
verleihen;
g) über die Staatsangelegenheiten informiert zu sein und zu
diesem Zweck auf Antrag des Regierungspräsidenten, und wenn
es ihm angebracht erscheint, die Sitzungen des Ministerrates zu
präsidieren;
h) die oberste Befehlsgewalt über die Streitkräfte auszuüben;
i) von dem Begnadigungsrecht gemäß dem Gesetz Gebrauch zu
machen; letzteres kann keine allgemeinen Gnadenerlasse genehmigen.
j) die Schirmherrschaft über die Königlichen Akademien zu übernehmen.
Artikel 63.
1. Der König akkreditiert die Botschafter und anderen diplomatischen
Vertreter. Die ausländischen Vertreter in Spanien sind vor ihm
akkreditiert.
2. Dem König obliegt es gemäß der Verfassung und den Gesetzen
die Zustimmung des Staates zu internationalen Verpflichtungen
mittels Verträgen zum Ausdruck zu bringen.
3. Dem König obliegt es nach Einholung der Genehmigung der
Cortes Generales, den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Artikel 64.
1. Die Akte des Königs werden vom Regierungspräsidenten und
gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet. Der
Vorschlag und die Ernennung des Regierungspräsidenten sowie die
in Artikel 99 vorgesehene Auflösung werden vom Präsidenten des
Kongresses gegengezeichnet.
2. Die Verantwortung für die Akte des Königs liegt bei den gegenzeichnenden
Personen.
Artikel 65.
1. Der König erhält aus dem Staatshaushalt eine Pauschalsumme
für den Unterhalt seiner Familie und den des Königshauses. Er
verfügt frei über diese Summe.
2. Der König ernennt und entlässt frei die zivilen und militärischen
Mitglieder seines Hauses.

TITEL III – Die Cortes Generales

KAPITEL 1 – Die Kammern

Artikel 66.
1. Die Cortes Generales vertreten das spanische Volk und setzen
sich aus dem Kongress der Abgeordneten und dem Senat zusammen.
2. Die Cortes Generales üben die gesetzgebende Gewalt des
Staates aus, bewilligen den Staatshaushalt, kontrollieren die Regierungstätigkeit
und haben alle weiteren Zuständigkeiten inne, die
ihnen die Verfassung zuweist.
3. Die Cortes Generales sind unverletzlich.
Artikel 67.
1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein oder
den Sitz in einer Abgeordnetenversammlung einer Autonomen
Gemeinschaft mit dem des Abgeordneten im Kongress verbinden.
2. Die Mitglieder der Cortes Generales sind nicht durch ein
Zwangsmandat gebunden.
3. Versammlungen von Parlamentariern, die ohne ordentliche
Einberufung abgehalten werden, sind für die Kammern nicht bindend
und können weder deren Funktionen erfüllen noch ihre Privilegien
genießen.
Artikel 68.
1. Der Kongress besteht aus mindestens 300 und höchstens 400
Abgeordneten, die in allgemeiner, freier, gleicher, direkter und geheimer
Wahl gemäß dem Gesetz gewählt werden.
2. Wahlkreis ist die Provinz. Die Bevölkerungen von Ceuta und
Melilla sind durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung
der Gesamtzahl der Abgeordneten erfolgt gemäß Gesetz; jedem
Wahlkreis steht eine ursprüngliche Mindestvertretung zu, und die
Aufteilung der übrigen Abgeordneten erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.
3. Die Wahl wird in jedem Wahlkreis unter Beachtung von
Verhältniswahlkriterien durchgeführt.
4. Der Kongress wird auf vier Jahre gewählt. Das Abgeordnetenmandat
läuft vier Jahre nach der Wahl oder am Tage der Auflösung
der Kammer ab.
5. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Spanier, die im Vollbesitz
ihrer politischen Rechte sind.
Die Ausübung des Wahrechtes seitens der Spanier, die sich ausserhalb
des Staatsgebietes Spaniens befinden, wird vom Gesetz
anerkannt und vom Staat ermöglicht.
6. Die Wahlen finden zwischen dreißig und sechzig Tagen nach
Beendigung des Mandates statt.
Der neugewählte Kongress muss innerhalb von 25 Tagen
nach Abhaltung der Wahlen zu seiner ersten Sitzung einberufen
werden.
Artikel 69.
1. Der Senat ist die Kammer, welche die territoriale Vertretung
innehat.
2. In jeder Provinz wählen die Stimmberechtigten in allgemeiner,
freier, gleicher, direkter und geheimer Wahl gemäß einem Organgesetz
jeweils vier Senatoren.
3. In den Inselprovinzen bildet jede Insel oder Inselgruppe, die
über einen Cabildo Insular oder einen Inselrat verfügt, einen Wahlkreis
zum Zwecke der Senatorenwahl; den großen Inseln, Gran Canaria,
Mallorca und Tenerife, stehen je drei Senatoren und folgenden
Inseln oder Inselgruppen jeweils einer zu: Ibiza-Formentera, Menorca,
Fuerteventura, Gomera, Hierro, Lanzarote und La Palma.
4. Die Bevölkerungen von Ceuta und Melilla wählen je zwei
Senatoren.
5. Die Autonomen Gemeinschaften ernennen außerdem einen
Senator sowie einen weiteren pro Million Einwohner ihres entsprechenden
Gebietes. Die Ernennung obliegt der gesetzgebenden Versammlung
oder, in Ermangelung derselben, dem obersten Kollegialorgan
der Autonomen Gemeinschaft, und zwar gemäß den Statuten,
die in jedem Fall die angemessene Verhältniswahl gewährleisten.
6. Der Senat wird auf vier Jahre gewählt. Das Mandat der Senatoren
läuft vier Jahre nach ihrer Wahl oder am Tag der Auflösung der
Kammer ab.
Artikel 70.
1. Das Wahlgesetz legt die Gründe für die Unwählbarkeit und
Unvereinbarkeit von Abgeordneten und Senatoren nieder, die in
jedem Fall die folgenden Personen betreffen:
a) die Mitglieder des Verfassungsgerichtes;
b) die hohen Beamten der Staatsverwaltung, gemäß dem
Gesetz und mit Ausnahme der Regierungsmitglieder;
c) den Volksverteidiger;
d) die aktiv tätigen Richter und Staatsanwälte;
e) die aktiv tätigen Berufsmilitärangehörigen und Mitglieder der
Sicherheitskräfte und ?einheiten und der Polizei;
f) die Mitglieder der Wahlausschüsse.
2. Die Gültigkeit der Vollmachts- und Ernennungsurkunden der
Mitglieder beider Kammern unterliegt gemäß den Bestimmungen
des Wahlgesetzes der richterlichen Kontrolle.
Artikel 71.
1. Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit
bezüglich der während ihrer Amtsperiode geäußerten Meinungen.
2. Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während
ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Begehung eines in
flagranti festgestellten Vergehens festgenommen werden. Sie dürfen
nur mit vorheriger Genehmigung der entsprechenden Kammer
beschuldigt oder gerichtlich verfolgt werden.
3. Strafverfahren gegen Abgeordnete und Senatoren fallen unter
die Zuständigkeit der Strafkammer des Obersten Gerichtshofes.
4. Die Abgeordneten und Senatoren erhalten eine Zuwendung,
die von den entsprechenden Kammern festgesetzt wird.
Artikel 72.
1. Die Kammern setzen ihre eigene Geschäftsordnung fest,
verabschieden autonom ihren Haushaltsplan und regeln in gemeinsamem
Einvernehmen die Personalordnung der Cortes Generales.
Die Geschäftsordnungen sowie ihre Änderung werden in ihrer
Gesamtheit einer abschließenden Wahl unterzogen, bei welcher die
absolute Mehrheit erforderlich ist.
2. Die Kammern wählen ihren jeweiligen Präsidenten und die
weiteren Mitglieder ihrer Präsidien. Bei gemeinsamen Sitzungen
führt der Präsident des Kongresses den Vorsitz; diese Sitzungen
verlaufen gemäß einer mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern
gebilligten Geschäftsordnung der Cortes Generales.
3. Die Präsidenten der Kammern üben im Namen derselben das
Hausrecht und die Polizeigewalt in ihren jeweiligen Gebäuden aus.
Artikel 73.
1. Die Kammern halten jährlich zwei ordentliche Sitzungsperioden
ab: die erste von September bis Dezember und die zweite von
Februar bis Juni.
2. Die Kammern können auf Verlangen der Regierung, des Ständigen
Ausschusses oder der absoluten Mehrheit der Mitglieder jedweder
Kammer außerordentliche Sitzungsperioden abhalten.
Diese außerordentlichen Sitzungsperioden müssen auf Grund einer
bestimmten Tagesordnung einberufen werden, nach deren Behandlung
sie für beendet erklärt werden.
Artikel 74.
1. Die Kammern halten für die Wahrnehmung der nicht gesetzgebenden
Kompetenzen, die Titel II den Cortes Generales ausdrücklich
zuschreibt, gemeinsame Sitzungen ab.
2. Die in Artikel 94, 1, 145, 2 und 158, 2 vorgesehenen Beschlüsse
der Cortes Generales werden mit der Mehrheit jeder der Kammern
gefasst. Im ersten Fall leitet der Kongress und in den beiden anderen
der Senat das Verfahren ein. In beiden Fällen wird bei fehlender Übereinstimmung
zwischen Senat und Kongress versucht, diese mittels
eines aus der gleichen Anzahl von Abgeordneten und Senatoren zusammengesetzten
Ausschusses zu erzielen. Der Ausschuss legt einen Text
vor, über den beide Kammern abstimmen. Wenn er in der aufgesetzten
Form nicht gebilligt wird, so entscheidet der Kongress mit absoluter
Mehrheit.
Artikel 75.
1. Die Kammern üben ihr Amt im Plenum und in den Ausschüssen
aus.
2. Die Kammern können die Annahme von Gesetzesentwürfen
oder Gesetzesvorlagen den ständigen gesetzgebenden Ausschüssen
übertragen. Das Plenum kann jedoch jederzeit eine Debatte und
Abstimmung über einen Entwurf oder einen Antrag fordern, die
Gegenstand dieser Übertragung gewesen sind.
3. Ausgenommen von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Bestimmungen
sind die Verfassungsänderungen, internationale Fragen,
Organ? und Rahmengesetze sowie der Staatshaushalt.
Artikel 76.
1. Der Kongress und der Senat und gegebenenfalls beide Kammern
gemeinsam können Untersuchungsausschüsse über Angelegenheiten
von öffentlichem Interesse einsetzen. Die Ergebnisse sind
für die Gerichte nicht bindend und haben keinen Einfluss auf richterliche
Beschlüsse, ungeachtet der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse
an die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung entsprechender
Schritte, falls diese begründet sind.
2. Es ist Pflicht, auf Ersuchen der Kammern zu erscheinen. Das
Gesetz regelt die Sanktionen, die wegen Nichterfüllung dieser Pflicht
auferlegt werden können.
Artikel 77.
1. Die Kammern können individuelle und Kollektivpetitionen, die
stets schriftlich vorzubringen sind, entgegennehmen; die direkte Eingabe
mittels Bürgerkundgebung ist unzulässig.
2. Die Kammern können die eingehenden Petitionen an die
Regierung weiterleiten. Die Regierung ist verpflichtet, jederzeit eine
Erklärung über ihren Inhalt abzugeben, wenn die Kammern dies verlangen.
Artikel 78.
1. Jede Kammer verfügt über einen Ständigen Ausschuss (Diputación
Permanente), der sich mindestens aus einundzwanzig Mitgliedern
zusammensetzt, welche die Fraktionen im Verhältnis zu deren
Mitgliederzahl vertreten.
2. Jedem Ständigen Ausschuss steht der Präsident der entsprechenden
Kammer vor. Die Aufgaben des jeweiligen Ständigen Ausschusses
sind die in Artikel 73 enthaltenen sowie diejenigen der übernahme
der gemäß Artikel 86 und 116 den Kammern zustehenden
Befugnisse für den Fall ihrer Auflösung oder des Ablaufs ihres Mandates
und die der Wahrung der Vollmachten der Kammern, wenn
letztere keine Sitzungen abhalten.
3. Die Ständigen Ausschüsse üben nach Ablauf des Mandates
oder im Falle der Auflösung der Cortes ihr Amt bis zur Konstituierung
der neuen Cortes Generales aus.
4. In den Sitzungen der entsprechenden Kammer berichtet der
Ständige Ausschuss über die behandelten Angelegenheiten und
seine Beschlüsse.
Artikel 79.
1. Zur Beschlussfassung müssen die Kammern ordnungsgemäß
und unter Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder zusammengetreten
sein.
2. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss den Beschlüssen
zustimmen, damit diese gültig sind, ungeachtet der Sondermehrheiten,
die von der Verfassung oder den Organgesetzen vorgesehen
sind, und denen, welche die Geschäftsordnung der jeweiligen Kammer
für die Personenwahl bestimmt.
3. Die Stimme der Senatoren und Abgeordneten ist persönlich
und nicht übertragbar.
Artikel 80.
Die Vollversammlungen der Kammern sind öffentlich, es sei denn,
dass die jeweilige Kammer mit absoluter Mehrheit und gemäß der
Geschäftsordnung einen gegenteiligen Beschluss fasst.

KAPITEL II – Die Ausarbeitung der Gesetze

Artikel 81.
1. Organgesetze sind solche Gesetze, die sich auf die Entwicklung
der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten beziehen, solche, die
die Autonomiestatuten und das allgemeine Wahlsystem billigen,
sowie die übrigen Gesetze, die in der Verfassung vorgesehen sind.
2. Die Billigung, Änderung oder Aufhebung der Organgesetze
erfordert die absolute Mehrheit des Kongresses bei einer endgültigen
Abstimmung über den Gesamtentwurf.
Artikel 82.
1. Die Cortes Generales können der Regierung die Befugnis erteilen,
Normen mit Gesetzesrang über bestimmte in Artikel 81 nicht enthaltene
Materien zu erlassen.
2. Die Gesetzgebungsermächtigung muss mittels eines Rahmengesetzes
erfolgen, wenn es sich um die Abfassung von Texten in Artikeln
handelt, oder mittels eines ordentlichen Gesetzes, wenn es um die
Zusammenlegung verschiedener Rechtstexte zu einem einzigen geht.
3. Die Gesetzgebungsermächtigung muss der Regierung ausdrücklich
für konkrete Sachgebiete und unter Angabe der für die Ausführung
festgesetzten Frist übertragen werden. Die Ermächtigung erlischt,
sobald die Regierung die entsprechende Norm veröffentlicht hat. Sie
darf nicht als stillschweigend oder als auf unbegrenzte Zeit erteilt verstanden
werden. Sie erlaubt ebensowenig eine Weiterübertragung an
behördliche Instanzen, die nicht mit der Regierung identisch sind.
4. Die Rahmengesetze grenzen das Ziel und die Reichweite der
Gesetzgebungsermächtigung sowie die Grundsätze und Kriterien,
denen bei ihrem Gebrauch zu folgen ist, genau ab.
5. Die Genehmigung für die Zusammenlegung von Rechtstexten
bestimmt den normativen Bereich, auf den sich der Inhalt der
Ermächtigung bezieht, und legt im Besonderen fest, ob sie sich auf
die blosse Formulierung eines einzigen Textes erstreckt oder ob sie
auch die Regelung, Klärung und Harmonisierung der Rechtstexte
einschließt, die zusammenzulegen sind.
6. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte können die
Ermächtigungsgesetze in jedem Fall zusätzliche Kontrollmöglichkeiten
festlegen.
Artikel 83.
Die Rahmengesetze dürfen in keinem Fall:
a) eine Abänderung des Rahmengesetzes selbst billigen,
b) die Befugnis für den Erlass von rückwirkenden Normen erteilen.
Artikel 84.
Wenn eine Gesetzesvorlage oder ein Abänderungsantrag im Gegensatz
zu einer in Kraft befindlichen Gesetzgebungsermächtigung steht,
ist die Regierung befugt, sich der Behandlung derselben zu widersetzen.
In diesem Fall kann eine Gesetzesvorlage über die völlige oder
teilweise Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes eingereicht werden.
Artikel 85.
Die Verfügungen der Regierung, die eine delegierte Gesetzgebung
beinhalten, werden als gesetzgebende Verordnungen (Decretos legislativos)
bezeichnet.
Artikel 86.
1. Im Falle einer außerordentlichen und dringenden Notwendigkeit
kann die Regierung provisorische gesetzgebende Verfügungen in
Form von Gesetzesverordnungen (Decretos-leyes) erlassen, die sich
jedoch nicht auf die Ordnung der grundlegenden Institutionen des
Staates, auf die in Titel 1 geregelten Rechte, Pflichten und Freiheiten
der Bürger, auf die Ordnung der Autonomen Gemeinschaften oder
auf das allgemeine Wahlrecht beziehen dürfen.
2. Die Gesetzesverordnungen müssen unverzüglich dem Kongress
vorgelegt werden, der hierzu einberufen wird, sofern er sich nicht in
einer Sitzungsperiode befindet, und müssen innerhalb von 30 Tagen
nach ihrer Verkündigung einer Debatte und Gesamtabstimmung unterworfen
werden. Der Kongress muss sich innerhalb dieser Frist ausdrücklich
über die Bestätigung oder Aufhebung äußern. Zu diesem Zweck
sieht die Geschäftsordnung ein summarisches Sonderverfahren vor.
3. Innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist können die Cortes
die Gesetzesverordnungen im Eilverfahren wie Gesetzesentwürfe
behandeln.
Artikel 87.
1. Die Gesetzesinitiative steht gemäß der Verfassung und den
Geschäftsordnungen beider Kammern der Regierung, dem Kongress
und dem Senat zu.
2. Die Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften können
die Regierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes ersuchen
oder dem Präsidium des Kongresses eine Gesetzesvorlage einreichen
und maximal drei Mitglieder der Versammlung mit der Verteidigung
derselben vor dieser Kammer beauftragen.
3. Ein Organgesetz regelt die Formen der Durchführung und die
Voraussetzungen der Volksinitiative zur Einreichung von Gesetzesvorlagen.
In jedem Fall ist eine Mindestzahl von 500.000 beglaubigten
Unterschriften erforderlich. In den durch Organgesetz zu regelnden
Materien, in Steuersachen und internationalen Fragen sowie bezüglich
des Begnadigungsrechts ist eine Volksinitiative nicht zulässig.
Artikel 88.
Die Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat gebilligt, der sie
zusammen mit einer Begründung und der Darstellung aller Gegebenheiten,
die für eine Äusserung hierzu erforderlich sind, dem Kongress
vorlegt.
Artikel 89.
1. Die Geschäftsordnungen der Kammern regeln die Behandlung
der Gesetzesvorlagen, ohne dass die den Gesetzesentwürfen zuste-
hende Priorität die Ausübung der in Artikel 87 geregelten Gesetzesinitiative
verhindert.
2. Die Gesetzesvorlagen, die der Senat gemäss Artikel 87 berücksichtigt,
werden dem Kongress zur Behandlung als solche zugestellt.
Artikel 90.
1. Nach der Annahme des Entwurfs eines ordentlichen Gesetzes
oder eines Organgesetzes durch den Kongress setzt der Präsident
desselben unverzüglich den Senatspräsidenten darüber in Kenntnis,
welcher den Text dem Senat zur Beratung vorlegt.
2. Im Zeitraum von zwei Monaten nach Erhalt des Textes kann der
Senat mittels einer begründeten Erklärung sein Veto einlegen oder
Änderungsanträge einbringen. Der Entwurf kann dem König nicht zur
Billigung vorgelegt werden, ohne dass der Kongress im Falle eines
Vetos den ursprünglichen Text mit absoluter Mehrheit oder nach Ablauf
von zwei Monaten nach der Einlegung desselben mit einfacher Mehrheit
ratifiziert oder sich über die mit einfacher Mehrheit beschlossene
Annahme oder Ablehnung der Änderungen geäußert hat.
3. Bei den von der Regierung oder dem Kongress als dringlich
erklärten Entwürfen wird die Frist von zwei Monaten, über die der
Senat zur Einlegung eines Vetos oder eines Änderungsantrags verfügt,
auf zwanzig Tage verkürzt.
Artikel 91.
Der König billigt in einem Zeitraum von fünfzehn Tagen die von
den Cortes Generales verabschiedeten Gesetze, verkündet sie und
ordnet ihre unverzügliche Veröffentlichung an.
Artikel 92.
1. Politische Entscheidungen von besonderer Tragweite können
einer beratenden Volksabstimmung unterworfen werden.
2. Die Volksabstimmung wird nach vorheriger Genehmigung seitens
des Kongresses auf Vorschlag des Regierungspräsidenten vom
König einberufen.
3. Ein Organgesetz regelt die Voraussetzungen und die Verfahrensweise
der verschiedenen Arten von Volksabstimmung, die in dieser
Verfassung vorgesehen sind.

KAPITEL III – Die internationalen Verträge

Artikel 93.
Durch Organgesetz kann der Abschluss von Verträgen genehmigt
werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution
die Ausübung von aus der Verfassung abgeleiteten Kompetenzen
zugestanden wird. Die Gewährleistung der Erfüllung dieser Verträge
und der von den internationalen oder supranationalen Organen,
die Träger der abgetretenen Kompetenzen sind, ausgehenden Resolutionen
obliegt je nach Fall den Cortes Generales oder der
Regierung.
Artikel 94.
1. Die Gewährung oder Zustimmung des Staates zur Bindung
durch Verträge oder Abkommen bedarf in folgenden Fällen der vorherigen
Genehmigung seitens der Cortes Generales:
a) Verträge politischen Inhalts;
b) Verträge oder Abkommen militärischen Charakters;
c) Verträge oder Abkommen, welche die territoriale Integrität des
Staates oder die in Titel 1 festgelegten Grundrechte und ?pflichten
berühren;
d) Verträge oder Abkommen, die Verpflichtungen für die öffentlichen
Finanzen einschließen;
e) Verträge oder Abkommen, welche die Änderung oder Aufhebung
eines Gesetzes voraussetzen, oder solche, für deren Durchführung
legislative Maßnahmen erforderlich sind.
2. Der Kongress und der Senat werden unverzüglich über den
Abschluss der übrigen Verträge oder Abkommen informiert.
Artikel 95.
1. Der Abschluss eines internationalen Vertrages, der verfassungswidrige
Bestimmungen enthält, bedarf der vorherigen Revision
der Verfassung.
2. Die Regierung oder beide Kammern können das Verfassungsgericht
auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob dieser
Widerspruch besteht oder nicht.
Artikel 96.
1. Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach
ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen
Rechtsordnung. Ihre Verfügungen können nur in der von den Verträgen
selbst vorgesehenen Form oder gemäss den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts aufgehoben, suspendiert oder abgeändert werden.
2. Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen
gilt das gleiche Verfahren, das in Artikel 95 für deren Billigung
vorgesehen ist.

TITEL IV – Regierung und Verwaltung

Artikel 97.
Die Regierung leitet die Innen -und Außenpolitik, die Zivil? und
Militärverwaltung und die Verteidigung des Staates. Ihr obliegt die
exekutive Funktion und die Verordnungsgewalt gemäss der Verfassung
und den Gesetzen.
Artikel 98.
1. Die Regierung setzt sich aus dem Präsidenten, gegebenenfalls
den Vizepräsidenten, den Ministern und den weiteren vom Gesetz
bestimmten Mitgliedern zusammen.
2. Der Präsident leitet die Regierungsgeschäfte und koordiniert
die Funktionen der übrigen Regierungsmitglieder ungeachtet der
direkten Zuständigkeit und Verantwortung dieser für ihre Tätigkeit.
3. Die Regierungsmitglieder können nur die repräsentativen
Aufgaben ausführen, die sich aus dem parlamentarischen Mandat
ergeben. Sie dürfen keine andere nicht aus ihrem Amt abgeleitete
öffentliche Funktion noch irgendeine berufliche oder kaufmännische
Tätigkeit ausüben.
4. Das Gesetz regelt das Statut und die Unvereinbarkeiten der
Regierungsmitglieder.
Artikel 99.
1. Nach jeder Neuwahl des Kongresses der Abgeordneten und in
allen übrigen verfassungsmäßig begründeten Fällen schlägt der
König nach Rücksprache mit den Repräsentanten, die von den im Parlament
vertretenen politischen Fraktionen ernannt sind, über den Präsidenten
des Kongresses einen Kandidaten für das Amt des Regierungspräsidenten
vor.
2. Der gemäß Absatz 1 vorgeschlagene Kandidat trägt dem Kongress
der Abgeordneten das politische Programm der von ihm vorgesehenen
Regierung vor und ersucht die Kammer um ihr Vertrauen.
3. Wenn der Kongress der Abgeordneten diesem Kandidaten mit
der absoluten Mehrheit der Mitglieder das Vertrauen ausspricht,
ernennt der König ihn zum Regierungspräsidenten. Falls diese Mehrheit
nicht zustandekommt, wird der gleiche Vorschlag achtundvierzig
Stunden nach der vorherigen Abstimmung einer neuen unterzogen,
und das Vertrauen gilt als ausgesprochen, wenn die einfache Mehrheit
dafür stimmt.
4. Wenn nach Durchführung der erwähnten Abstimmungen das
Vertrauen für die Investitur nicht ausgesprochen ist, so werden weitere
Vorschläge in der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen
Form behandelt.
5. Falls im Zeitraum von zwei Monaten nach der ersten Investiturabstimmung
kein Kandidat das Vertrauen des Kongresses erhalten
hat, löst der König beide Kammern auf und beruft mit der Gegenzeichnung
des Präsidenten des Kongresses Neuwahlen ein.
Artikel 100.
Die weiteren Regierungsmitglieder werden auf Vorschlag ihres
Präsidenten vom König ernannt und entlassen.
Artikel 101.
1. Die Regierung tritt nach Abhaltung allgemeiner Wahlen, in den
in der Verfassung vorgesehenen Fällen des Vertrauensverlustes seitens
des Parlaments oder bei Demission oder Ableben ihres Präsidenten
zurück.
2. Die scheidende Regierung verbleibt bis zum Amtsantritt der
neuen Regierung im Amt.
Artikel 102.
1. Die strafrechtliche Haftung des Präsidenten und der übrigen
Regierungsmitglieder kann, gegebenenfalls, vor der Strafkammer
des Obersten Gerichtshofes gefordert werden.
2. Wenn es bei der Anklage um Verrat oder irgendein Vergehen
gegen die Sicherheit des Staates bei der Amtsausübung geht, kann sie
nur auf Initiative eines Viertels der Kongressmitglieder und mit Zustimmung
der absoluten Mehrheit des Kongresses vorgebracht werden.
3. Das königliche Privileg der Begnadigung ist auf keine der
Voraussetzungen dieses Artikels anwendbar.
Artikel 103.
1. Die öffentliche Verwaltung dient in objektiver Weise dem
Interesse der Allgemeinheit und handelt in übereinstimmung mit den
Prinzipien der Wirksamkeit, Hierarchie, Dezentralisierung, Entkonzentrierung
und Koordination, wobei sie voll dem Gesetz und dem Recht
unterliegt.
2. Die Organe der Staatsverwaltung werden gemäß dem Gesetz
gegründet, geleitet und koordiniert.
3. Das Gesetz regelt das Statut der öffentlichen Beamten, den
Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß den Prinzipien der Verdienste
und der Befähigung, die Besonderheiten der Ausübung ihres Rechtes,
sich einer Gewerkschaft anzuschließen, das System der Unvereinbarkeiten
und die Gewährleistung der Unparteilichkeit bei der
Ausübung ihrer Ämter.
Artikel 104.
1. Die Sicherheitskräfte und ?einheiten, die der Regierung
unterstehen, haben die Aufgabe, die freie Ausübung der Rechte
und Freiheiten zu schützen und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten.
2. Ein Organgesetz legt die Funktionen, die Grundprinzipien des
Einsatzes und die Statuten der Sicherheitskräfte und ?einheiten fest.
Artikel 105.
Das Gesetz regelt:
a) die Anhörung der Bürger – direkt oder mittels der vom Gesetz
anerkannten Organisationen und Verbände – bei der Ausarbeitung sie
betreffender Verwaltungsbestimmungen;
b) den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und
?registern, außer in denjenigen Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung
des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die
Intimsphäre der Personen betreffen;
c) das Verfahren nach dem Verwaltungsakte vor sich gehen müssen;
falls begründet, wird die Anhörung der betroffenen Person
gewährleistet.
Artikel 106.
1. Die Gerichte kontrollieren die Verordnungsgewalt und
Gesetzmässigkeit der Verwaltungshandlungen sowie die Unterwerfung
der letzteren unter die Zwecke, die sie rechtfertigen.
2. Privatpersonen haben gemäß den Gesetzesbestimmungen,
ausser in Fällen höherer Gewalt, das Recht auf Entschädigung eines
jeden Schadens, der ihren Gütern und Rechten zugefügt wird,
vorausgesetzt, dass der Schaden Folge der Tätigkeit der öffentlichen
Dienste ist.
Artikel 107.
Der Staatsrat ist das höchste Beratungsorgan der Regierung.
Ein Organgesetz regelt seine Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

TITEL V – Die Beziehungen zwischen der Regierung und den Cortes Generales

Artikel 108.
Die Regierung ist für ihre Politik dem Kongress der Abgeordneten
gegenüber solidarisch verantwortlich.
Artikel 109.
Die Kammern und ihre Ausschüsse können über ihre jeweiligen
Präsidenten alle erforderliche Information und Hilfe von der Regierung
und ihren Ressorts sowie von allen Behörden des Staates und
der Autonomen Gemeinschaften einholen.
Artikel 110.
1. Die Kammern und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit
der Mitglieder der Regierung fordern.
2. Die Mitglieder der Regierung haben Zugang zu den Sitzungen
der Kammern und ihrer Ausschüsse und die Befugnis, das Wort zu
ergreifen; sie können verlangen, dass Beamte ihrer Ressorts in diesen
Sitzungen informieren.
Artikel 111.
1. Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder haben sich allen von
den Kammern an sie gestellten Interpellationen und Fragen zu unterwerfen.
Für diese Art Debatten setzen die Geschäftsordnungen eine
Mindestzeit pro Woche fest.
2. Jede Interpellation kann zu einem Antrag führen, in dem die
Kammer ihren Standpunkt zum Ausdruck bringt.
Artikel 112.
Der Regierungspräsident kann nach vorheriger Erörterung im
Ministerrat vor dem Kongress der Abgeordneten die Vertrauensfrage
bezüglich seines Regierungsprogramms oder einer allgemeinpolitischen
Erklärung stellen. Das Vertrauen gilt als ausgesprochen, wenn
die einfache Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.
Artikel 113.
1. Der Kongress der Abgeordneten kann durch einen mit absoluter
Mehrheit angenommenen Misstrauensantrag die Regierung politisch
zur Verantwortung ziehen.
2. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Zehntel
der Abgeordneten vorgeschlagen werden und einen Kandidaten für
das Amt der Regierungspräsidentschaft enthalten.
3. Über den Misstrauensantrag kann nicht vor Ablauf von fünf
Tagen nach seiner Vorlage abgestimmt werden. An den ersten zwei
Tagen dieser Frist können Alternativanträge gestellt werden.
4. Im Falle der Ablehnung des Misstrauensantrags durch den
Kongress können die Unterzeichnenden in der gleichen Sitzungsperiode
keinen weiteren vorlegen.
Artikel 114.
1. Wenn der Kongress der Regierung das Vertrauen entzieht,
reicht diese dem König ihren Rücktritt ein; anschliessend wird gemäß
den Bestimmungen von Artikel 99 der Regierungspräsident ernannt.
2. Wenn der Kongress einen Misstrauensantrag annimmt, reicht
die Regierung dem König ihren Rücktritt ein, und der in ersterem vorgeschlagene
Kandidat besitzt von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen
der Kammer in allen in Artikel 99 festgelegten Punkten. Der König
ernennt ihn anschließend zum Regierungspräsidenten.
Artikel 115.
1. Der Regierungspräsident kann nach vorheriger Erörterung im
Ministerrat und unter seiner alleinigen Verantwortung die Auflösung
des Kongresses, des Senats oder der Cortes Generales vorschlagen,
die vom König verfügt wird. Das Auflösungsdekret setzt das Datum
der Wahlen fest.
2. Der Vorschlag der Auflösung kann nicht vorgelegt werden,
solange ein Misstrauensantrag läuft.
3. Eine erneute Auflösung kann, mit Ausnahme der Bestimmungen
von Artikel 99, Absatz 5, erst ein Jahr nach der vorherigen erfolgen.
Artikel 116.
1. Ein Organgesetz regelt den Alarm?, den Ausnahme? und den
Belagerungszustand und die entsprechenden Zuständigkeiten und
Begrenzungen.
2. Der Alarmzustand wird von der Regierung mittels eines vom
Ministerrat beschlossenen Dekrets für einen Höchstzeitraum von
fünfzehn Tagen erklärt. Der Kongress, der darüber unterrichtet werden
muss, wird unverzüglich zu diesem Zweck einbefuren; ohne dessen
Billigung kann diese Frist nicht verlängert werden. Im Dekret wird
der territoriale Bereich bestimmt, auf den sich die Erklärung erstreckt.
3. Der Ausnahmezustand wird von der Regierung mittels eines
vom Ministerrat nach vorheriger Billigung des Kongresses der Abgeordneten
beschlossenen Dekrets erklärt. Die Billigung und Ausrufung
des Ausnahmezustandes müssen ausdrücklich die Auswirkungen,
den territorialen Bereich, auf den er sich erstreckt, und seine Dauer
bestimmen; letztere darf dreißig Tage nicht überschreiten, die jedoch
um die gleiche Frist und unter den gleichen Bedingungen verlängert
werden können.
4. Der Belagerungszustand wird auf ausschließlichen Vorschlag
der Regierung von der absoluten Mehrheit des Kongresses der Abgeordneten
erklärt. Der Kongress bestimmt den territorialen Bereich,
die Dauer und die Bedingungen desselben.
5. Die Auflösung des Kongresses der Abgeordneten kann nicht
erfolgen, solange irgendeiner der in diesem Artikel enthaltenen
Zustände erklärt ist; die Kammern gelten als automatisch einberufen,
wenn sie sich nicht in einer Sitzungsperiode befinden. Ihre Tätigkeit
sowie die der übrigen konstitutionellen Staatsgewalten dürfen während
der Dauer dieser Zustände nicht unterbrochen werden.
Falls es nach Auflösung des Kongresses oder Ablauf seines Mandates
zu einer Situation kommt, die zu einem dieser Zustände führt,
werden die Zuständigkeiten des Kongresses von seinem Ständigen
Ausschuss übernommen.
6. Die Erklärung des Alarm?, des Ausnahme? und des Belagerungszustandes
ändert das in der Verfassung und den Gesetzen anerkannte
Prinzip der Verantwortlichkeit der Regierung und ihrer Träger nicht.

TITEL VI – Die rechtsprechende Gewalt

Artikel 117.
1. Die Justiz geht vom Volke aus und wird von den Richtern, die
Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt, unabhängig, unabsetzbar
verantwortlich und nur dem Gesetz unterworfen sind, im Namen des
Königs ausgeübt.
2. Die Richter können nur aus Gründen und mit den Garantien,
die das Gesetz bestimmt, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, ihres
Amtes enthoben, versetzt oder in den Ruhestand gesetzt werden.
3. Die Ausübung der Jurisdiktionsgewalt durch Urteilssprechung
und ?vollstreckung in allen Arten von Prozessen obliegt ausschließlich
den in den Gesetzen vorgesehenen Gerichten, und zwar gemäss
den Normen über die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen, die
diese Gesetze festlegen.
4. Die Gerichte üben nur die in Absatz 3 festgelegten Funktionen
sowie diejenigen aus, welche ihnen ausdrücklich zur Gewährleistung
irgendeines Rechtes vom Gesetz zugeschrieben werden.
5. Das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit ist die Grundlage
der Organisation und Tätigkeit der Gerichte. Das Gesetz regelt die
Ausübung der Militärgerichtsbarkeit im strikt militärischen Bereich
und unter den Voraussetzungen des Belagerungszustandes gemäß
den Verfassungsprinzipen.
6. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Artikel 118.
Den Urteilssprüchen und allen anderen rechtskräftigen Beschlüssen
der Richter und Gerichte ist Folge zu leisten; ebenso muss die
von diesen im Verlauf eines Prozesses und bei der Vollstreckung des
Urteils verlangte Zusammenarbeit geleistet werden.
Artikel 119.
Die Justiz ist kostenfrei, wenn das Gesetz dies verfügt, und
grundsätzlich im Falle von Personen, die ihren Mangel an Mitteln zur
Prozessführung nachweisen.
Artikel 120.
1. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, mit Ausnahme derer,
die in den Prozessgesetzen vorgesehen sind.
2. Das Gerichtsverfahren wird vorwiegend mündlich geführt, vor
allem in Strafsachen.
3. Die Urteile müssen immer begründet sein und werden in
öffentlicher Verhandlung bekannt gegeben.
Artikel 121.
Der auf Grund eines Justizirrtums oder als Folge anormaler Ausübung
der Justizverwaltung entstandene Schaden berechtigt gemäß
dem Gesetz zu einer Entschädigung zu Lasten des Staates.
Artikel 122.
1. Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt regelt die
Zusammensetzung, Tätigkeit und Leitung der Gerichte sowie das
Rechtsstatut der Berufsrichter, die eine einzige Körperschaft bilden,
und die des Personals im Dienste der Justizverwaltung.
2. Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt ist das leitende
Organ derselben. Das Organgesetz wird sein Statut und die Unvereinbarkeiten
seiner Mitglieder und ihrer Funktionen, insbesondere
in Fragen der Ernennungen, Beförderungen, Kontrolle und Disziplinarverfahren
regeln.
3. Der Generarat der rechtsprechenden Gewalt setzt sich
zusammen aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der
ihm vorsteht, und zwanzig vom König für einen Zeitraum von fünf
Jahren ernannten Mitgliedern: zwölf Richter aller Justizkategorien
gemäß den Bestimmungen? des Organgesetzes, vier auf Vorschlag
des Kongresses und vier auf Vorschlag des Senats; in
beiden Fällen werden sie mit der Mehrheit von drei Fünfteln der
Mitglieder beider Kammern unter Anwälten und anderen Juristen
mit anerkannter Kompetenz und über fünfzehnjähriger Berufserfahrung
ausgewählt.
Artikel 123.
1. Der Oberste Gerichtshof, dessen Gerichtsbarkeit sich auf ganz
Spanien erstreckt, ist das in jeder Hinsicht oberste rechtsprechende
Organ, mit Ausnahme in Sachen der Verfassungsgarantien.
2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes wird auf Vorschlag
des Generalrates der rechtsprechenden Gewalt vom König in der
vom Gesetz vorgesehenen Form ernannt.
Artikel 124.
Die Staatsanwaltschaft hat unbeschadet der anderen Organen
übertragenen Funktionen die Aufgabe, die Tätigkeit der Justiz
zugunsten der Legalität, der Bürgerrechte und des vom Gesetz
gewahrten öffentlichen Interesses von Amts wegen oder auf Antrag
der betroffenen Personen zu fördern sowie über die Unabhängigkeit
der Gerichte zu wachen und sich vor diesen für das soziale Interesse
einzusetzen.
2. Die Staatsanwaltschaft übt ihre Funktionen durch eigene Organe
gemäß den Prinzipien der Handlungseinheit und der hierarchischen
Abhängigkeit und in jedem Fall unter Achtung der Grundsätze
der Legalität und Unparteilichkeit aus.
3. Das Organstatut der Staatsanwaltschaft wird durch Gesetz
geregelt.
4. Der Generalstaatsanwalt wird vom König auf Vorschlag der
Regierung und nach Anhörung des Generalrates der rechtsprechenden
Gewalt ernannt.
Artikel 125.
Die Bürger können die Popularklage einbringen und durch die Einrichtung
der Geschworenen in der Form und in jenen Strafprozessen,
die das Gesetz bestimmt, sowie an gewohnheitsrechtlichen und traditionellen
Gerichten an der Justizausübung teilnehmen.
Artikel 126.
Die Kriminalpolizei unterliegt in ihren Funktionen der Feststellung
strafbarer Handlungen und des Auffindens und der Festnahme des
Täters gemäß den Bestimmungen des Gesetzes den Richtern, den
Gerichten und der Staatsanwaltschaft.
Artikel 127.
Die Richter und Staatsanwälte können während ihrer Amtszeit
keine anderen öffentlichen Amter bekleiden noch politischen Parteien
oder Gewerkschaften angehören. Das System und die Formen des
beruflichen Zusammenschlusses der Richter und Staatsanwälte werden
durch Gesetz festgelegt.
2. Das Gesetz bestimmt das System der Unvereinbarkeiten der
Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt, welches ihre völlige
Unabhängigkeit gewährleisten muss.

TITEL VII – Wirtschaft und Finanzen

Artikel 128.
1. Der gesamte Reichtum des Landes in seinen verschiedenen
Formen und unbeschadet seiner Trägerschaft ist dem allgemeinen
Interesse untergeordnet.
2. Die öffentliche Initiative im Wirtschaftsleben wird anerkannt.
Durch Gesetz können der öffentlichen Hand wesentliche Mittel oder
Dienste gesichert werden, besonders im Falle eines Monopols; ebenso
kann das Eingreifen in Unternehmen beschlossen werden, wenn
das allgemeine Interesse dies erforderlich machen sollte.
Artikel 129.
1. Das Gesetz legt die Formen der Beteiligung der Interessierten
an der Sozialen Sicherheit und an der Tätigkeit derjenigen öffentlichen
Orgamen fest, deren Funktion sich direkt auf die Lebensqualität
oder das Allgemeinwohl richtet.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern die verschiedenen Formen
der Beteiligung innerhalb der Unternehmen sowie die Genossenschaften
mittels der entsprechenden Gesetzgebung. Sie sehen ebenfalls
die Mittel vor, die den Arbeitnehmern den Zugang zum Besitz
der Produktionsmittel ermöglichen.
Artikel 130.
1. Die öffentlichen Gewalten sorgen für die Modernisierung und
Entwicklung aller Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Landwirtschaft,
Viehzucht, Fischerei und des Handwerks wegens, um den
Lebensstandard aller Spanier einander anzugleichen.
2. Dem gleichen Zweck dient eine Sonderbehandlung der
Gebirgszonen.
Artikel 131.
1. Der Staat kann mittels Gesetz die allgemeine Wirtschaftstätigkeit
planen, um die kollektiven Bedürfnisse zu decken, die Entwicklung
der Regionen und Sektoren auszugleichen und zu harmonisieren
und das Wachstum des Einkommens und des Reichtums sowie
deren gerechtere Verteilung zu fördern.
2. Die Regierung arbeitet gemäß den ihr von den Autonomen
Gemeinschaften vorgelegten und aus der Beratung und Zusammenarbeit
mit den Gewerkschaften und anderen Berufs?, Unternehmer?
und Wirtschaftsverbänden hervorgegangenen Vorschlägen die Planungsprojekte
aus. Zu diesem Zweck wird ein Rat gegründet, dessen
Zusammensetzung und Funktionen durch Gesetz geregelt werden.
Artikel 132.
1. Das Gesetz regelt die Rechtslage des Staats? und des Gemeindebesitzes,
und zwar unter Achtung der Prinzipien der Unveräußerlichkeit,
Unverjährbarkeit und Unpfändbarkeit, sowie seine Entwidmung.
2. Zum Staatsbesitz gehört, was das Gesetz bestimmt; in jedem
Fall die Küstenzone, Strände, Hoheitsgewässer und die natürlichen
Hilfsmittel des Wirtschaftsgebietes und des Festlandsockels.
3. Das Gesetz regelt das Staats- und das Nationalvermögen, ihre
Verwaltung, ihren Schutz und ihre Erhaltung.
Artikel 133.
1. Die ursprüngliche Befugnis für die Erhebung von Steuern
obliegt ausschließlich durch Gesetz dem Staat.
2. Die Autonomen Gemeinschaften und die Gebietskörperschaften
können in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen
Steuern erheben und ihre Entrichtung verlangen.
3. Jeder Steuergewinn, welcher die Staatsabgaben betrifft, muss
kraft Gesetzes festgelegt werden.
4. Die öffentlichen Verwaltungen können nur den Gesetzen
gemäß finanzielle Verpflichtungen eingehen und Ausgaben machen.
Artikel 134.
1. Der Regierung obliegt die Ausarbeitung des Staatshaushalts
und den Cortes Generales seine Prüfung, Abänderung und Verabschiedung.
2. Der Staatshaushaltsplan wird für ein Jahr aufgestellt; er
erstreckt sich auf die Gesamtheit der Ausgaben und Einnahmen der
öffentlichen Hand und bestimmt den Betrag der Steuergewinne, welche
die Staatsabgaben betreffen.
3. Die Regierung muss dem Kongress der Abgeordneten mindestens
drei Monate vor Ablauf des vorjährigen den neuen Staatshaushalt
vorlegen.
4. Wenn das Haushaltsgesetz nicht vor dem ersten Tag des entsprechenden
Rechnungsjahres gebilligt ist, so gilt der Staatshaushalt
des Vorjahres bis zum Inkrafttreten des neuen als automatisch
verlängert.
5. Nach Inkrafttreten des Staatshaushaltes kann die Regierung
Gesetzentwürfe vorlegen, die eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben
oder eine Verringerung der Einnahmen im entsprechenden Rechnungsjahr
vorsehen.
6. Jede Behandlung von Anträgen oder Änderungen, die eine
Krediterhöhung oder Einnahmenverringerung voraussetzen, bedarf
der Zustimmung der Regierung.
7. Das Haushaltsgesetz kann keine Steuern errichten. Es kann sie
modifizieren, wenn ein materielles Steuergesetz dies vorsieht.
Artikel 135.
1. Die Regierung bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, um
Staatsschuldbriefe auszugeben oder Kredite aufzunehmen.
2. Kredite zur Zins? und Kapitalzahlung der Staatsschuld gelten
grundsätzlich als Bestandteil des Ausgabenpostens des Haushalts
und können nicht abgeändert oder modifiziert werden, solange sie
den Bedingungen des Emissionsgesetzes entsprechen.
Artikel 136.
1. Der Rechnungshof ist das oberste Organ der Rechnungskontrolle
und der Prüfung der Wirtschaftsführung des Staates sowie der
öffentlichen Hand.
Er hängt direkt von den Cortes Generales ab und übt seine Prüfungs?
und Kontrollfunktionen bezüglich des staatlichen Rechnungswesens
in Vertretung derselben aus.
2. Die Staatsrechnungen und die der öffentlichen Hand werden
dem Rechnungshof zur Prüfung vorgelegt. Der Rechnungshof legt den
Cortes Generales unbeschadet seiner eigenen Zuständigkeit einen Jahresbericht
vor, in dem er gegebenenfalls über seiner Ansicht nach vorgekommene
Fälle von Verstößen oder Verantwortlichkeiten informiert.
3. Die Mitglieder des Rechnungshofes sind ebenso unabhängig
und unabsetzbar und den gleichen Unvereinbarkeiten unterworfen
wie die Richter.
4. Ein Organgesetz regelt die Zusammensetzung, Organisation
und Funktionen des Rechnungshofes.

TITEL VIII – Die territoriale Gliederung des Staates

KAPITEL 1 – Allgemeine Grundsätze

Artikel 137.
Das Staatsgebiet wird in Gemeinden, Provinzen und Autonome
Gemeinschaften gegliedert. Sie alle genießen Autonomie bezüglich
der Verfolgung ihrer entsprechenden Interessen.
Artikel 138.
1. Der Staat gewährleistet die Verwirklichung des in Artikel 2 der
Verfassung festgelegten Prinzips der Solidarität durch den Einsatz für
die Herstellung eines angemessenen und gerechten wirtschaftlichen
Gleichgewichtes zwischen den verschiedenen Teilen des spanischen
Gebietes; er berücksichtigt insbesondere die Gegebenheit des insularen
Charakters.
2. Die Unterschiede zwischen den Statuten der einzelnen Autonomen
Gemeinschaften dürfen keinesfalls zu wirtschaftlichen oder
sozialen Privilegien führen.
Artikel 139.
1. Alle Spanier haben im gesamten Staatsgebiet die gleichen
Rechte und Pflichten.
2. Keine Behörde darf Maßnahmen ergreifen, die direkt oder
indirekt die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit der Personen
sowie den freien Gütenverkehr in ganz Spanien behindern.

KAPITEL II – Die Lokalverwaltung

Artikel 140.
Die Verfassung gewährleistet die Autonomie der Gemeinden. Diese
verfügen über volle Rechtspersönlichkeit. Ihre Regierung und Verwaltung
obliegen den entsprechenden Gemeindevertretungen, die sich aus
dem Bürgermeister und den Ratsmitgliedern zusammensetzen. Die
Ratsmitglieder werden in allgemeiner, gleicher, freier, direkter und
geheimer Wahl in der Form, die das Gesetz vorsieht, von den Bürgern der
Gemeinde gewählt. Die Bürgermeister werden von den Ratsmitgliedern
oder den Bürgern gewählt. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen,
unter welchen die Einrichtung der Bürgerversammlung angebracht ist.
Artikel 141.
1. Die Provinz ist eine durch den Zusammenschluss von Gemeinden
gekennzeichnete lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
und Gebietsunterteilung für die Ausführung der Staatsgeschäfte.
Jedwede Veränderung der Grenzen der Provinzen muss
mittels Organgesetz von den Cortes Generales gebilligt werden.
2. Die autonome Regierung und Verwaltung der Provinzen obliegen
Provinzialräten (Diputaciones) oder anderen repräsentativen
Körperschaften.
3. Der von den Provinzen unabhängige Zusammenschluss von
Gemeinden ist zulässig.
4. In den Archipelen verfügen die Inseln ausserdem über eine
eigene Verwaltung in Form der Inselparlamente (Cabildos) oder ?räte
(Consejos).
Artikel 142.
Die lokalen Finanzverwaltungen müssen über ausreichende Mittel
verfügen, um die den entsprechenden Körperschaften vom Gesetz
zugeschriebenen Funktionen erfüllen zu können; diese Mittel stammen
im wesentlichen aus den eigenen Steuereinnahmen sowie aus
dem Anteil an denen des Staates und denen der Autonomen
Gemeinschaften.

KAPITEL III – Die Autonomen Gemeinschaften

Artikel 143.
1. Bei der in Artikel 2 der Verfassung anerkannten Ausübung des
Rechtes auf Autonomie können die aneinandergrenzenden Provinzen
mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
die Inselgebiete und die Provinzen, welche eine historisch
begründete regionale Gemeinsamkeit bilden, die Selbstregierung erlangen
und sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels und der
entsprechenden Statuten als Autonome Gemeinschaften konstituieren.
2. Die Initiative des Autonomieprozesses obliegt allen interessierten
Provinzialräten oder dem entsprechenden interinsularen
Organ und zwei Dritteln der Gemeinden, deren Bevölkerung mindestens
die Mehrheit der Wählerliste jeder Provinz oder Insel darstellt.
Diese Voraussetzungen müssen in der Frist von sechs Monaten nach
dem ersten diesbezüglichen Beschluss seitens einer der betreffenden
lokalen Körperschaften erfüllt werden.
3. Im Falle des Misserfolges der Initiative kann diese erst nach
fünf Jahren wiederholt werden.
Artikel 144.
Die Cortes Generales können aus Gründen des nationalen Interesses
mittels Organgesetz:
a) die Konstituierung einer Autonomen Gemeinschaft genehmigen,
wenn der entsprechende territoriale Bereich den einer Provinz
nicht überschreitet und die Voraussetzungen von Artikel 143, Absatz 1
nicht erfüllt;
b) ein Autonomiestatut für die Gebiete genehmigen oder gegebenenfalls
beschließen, welche in keine Provinz eingegliedert sind;
c) die Initiative der lokalen Körperschaften, auf die sich Artikel
143, Absatz 2 bezieht, übernehmen.
Artikel 145.
1. Die Föderation Autonomer Gemeinschaften ist keinesfalls
zulässig.
2. Die Statuten können die Voraussetzungen, Bedingungen und
Formalitäten regeln, unter denen die Autonomen Gemeinschaften
untereinander Verträge über die Ausführung und Gewährung von
Leistungen, die ihnen eigen sind, abschließen können, sowie die Art
und die Wirkungen der entsprechenden Mitteilung an die Cortes
Generales festlegen. Bei allen übrigen Voraussetzungen bedarf es der
Genehmigung der Cortes Generales für den Abschluss von Kooperationsverträgen
zwischen den Autonomen Gemeinschaften.
Artikel 146.
Der Statutenentwurf wird von einer Versammlung ausgearbeitet,
die sich aus den Mitgliedern des Provinzialrates oder des interinsularen
Organs der betreffenden Provinzen und den in ihnen gewählten
Abgeordneten und Senatoren zusammensetzt; der Entwurf wird den
Cortes Generales vorgelegt, die ihn wie ein Gesetz behandeln.
Artikel 147.
1. Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung sind die Statuten
die grundsätzliche institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen
Gemeinschaft; der Staat erkennt sie an und schützt sie als
Bestandteil seiner Rechtsordnung.
2. Die Autonomiestatuten müssen enthalten:
a) den Namen der Gemeinschaft, der ihrer historischen Identität
am besten entspricht;
b) die Abgrenzung ihres Gebietes;
c) den Namen, die Organisation und den Sitz der eigenen autonomen
Institutionen;
d) die im Rahmen der Verfassung übernommenen Zuständigkeiten
und die Grundlagen für dieÜbernahme der ihnen zukommenden
Dienste.
3. Eine Statutenänderung erfolgt gemäß der darin vorgesehenen
Verfahrensweise und bedarf in jedem Falle der Zustimmung der
Cortes Generales mittels eines Organgesetzes.
Artikel 148.
1. Die Autonomen Gemeinschaften können auf folgenden Gebieten
Zuständigkeiten übernehmen:
1. Organisation ihrer Institutionen für die Selbstregierung;
2. Veränderungen der in ihrem Gebiet enthaltenen Gemeindegrenzen
und allgemein die Funktionen, die der Staatsverwaltung bezüglich
der lokalen Körperschaften obliegen und deren Übertragung von
der Gesetzgebung über Kommunalverwaltung genehmigt wird;
3. Gebietsordnung, Städte? und Wohnungsbau;
4. Öffentliche Bauten, deren Errichtung in ihrem Gebiet von Interesse
für die Autonome Gemeinschaft ist;
5. Eisenbahnen und Straßen, deren Verlauf sich in seiner Gesamtheit
auf das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft erstreckt, sowie der
von diesen Mitteln oder per Kabelverkehr durchgeführte Transport;
6. Nothäfen, Sport? und Sportflughäfen und im allgemeinen solche,
die keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben;
7. Landwirtschaft und Viehzucht im Rahmen der allgemeinen
Wirtschaftsordnung;
8. Waldländereien und Forstwirtschaft;
9. Durchführung des Umweltschutzes;
10. Projekte, Bau und Betrieb der Wassernutzungswerke, Kanäle
und Bewässerungsanlagen, die von Interesse für die Autonome
Gemeinschaft sind; Mineral? und Thermalquellen;
11. Binnenfischerei, Schalen- und Krustentierzucht und Aquakultur,
Jagdwesen und Flussfischfang;
12. Lokale Messen und Ausstellungen;
13. Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen
Gemeinschaft innerhalb der von der staatlichen Wirtschaftspolitik
gesetzten Ziele;
14. Handwerkswesen;
15. Museen, Bibliotheken und Musikkonservatorien, die von
Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind;
16. Pflege der Bau? und Kunstdenkmäler, die von Interesse für
die Autonome Gemeinschaft sind;
17. Förderung der Kultur, der Forschung und gegebenenfalls der
Lehre der Sprache der Autonomen Gemeinschaft;
18. Förderung und Gestaltung des Tourismus innerhalb ihres
Territorialbereiches;
19. Förderung von Sport und Freizeitgestaltung;
20. Sozialfürsorge;
21. Gesundheit und Hygiene;
22. Bewachung und Schutz ihrer Gebäude und Einrichtungen.
Koordination und weitere Befugnisse bezüglich der Lokalpolizei nach
Maßgabe eines Organgesetzes.
2. Die Autonomen Gemeinschaften können nach einem Zeitraum von
5 Jahren und mittels einer Statutenänderung ihre Zuständigkeiten innerhalb
des im Artikel 149 vorgesehenen Rahmens allmählich erweitern.
Artikel 149.
1. Der Staat besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für:
1. die Regelung der grundlegenden Bedingungen, die die Gleichheit
aller Spanier bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung
ihrer verfassungsmäßigen Pflichten gewährleisten;
2. die Staatsangehörigkeit, die Ein? und Auswanderung sowie
das Fremden? und Asylrecht;
3. die internationalen Beziehungen;
4. Verteidigung und Streitkräfte;
5. Justizverwaltung;
6. Handels?, Strafrechts? und Strafanstaltsgesetzgebung; Prozessrechtsgesetzgebung
unbeschadet der notwendigen Besonderheiten,
die sich in dieser Hinsicht aus den Eigenheiten des materiellen
Rechtes der Autonomen Gemeinschaften ergeben;
7. Arbeitsgesetzgebung unbeschadet ihrer Durchführung seitens
der Organe der Autonomen Gemeinschaften;
8. Zivilgesetzgebung unbeschadet der Erhaltung, Modifizierung
und Entwicklung der gegebenenfalls vorhandenen Zivil?, Foral? und
Sonderrechte durch die Autonomen Gemeinschaften; in jedem Fall
die Regeln zur Anwendung und Wirksamkeit der Rechtsnormen, zivilrechtliche
Verhältnisse hinsichtlich der Eheformen, Ordnung der
öffentlichen Register und Urkunden, Grundlagen der Vertragspflichten,
Normen für die Lösung von Gesetzeskonflikten und Festlegung
der Rechtsquellen, in letzterem Fall unter Wahrung der Normen des
Foral? und Sonderrechtes;
9. Gesetzgebung über Urheberrecht und Patentrecht;
10. Zoll? und Tarifwesen; Aussenhandel;
11. Währungssystem: Devisen, Geldwechsel und Konvertibilität;
Grundlagen des Kredit?, Bank -und Versicherungswesens;
12. Gesetzgebung über Gewichte und Maße, Festlegung der offiziellen
Zeit;
13. Grundlagen und Koordination der allgemeinen Wirtschaftsplanung;
14. allgemeines Finanzwesen und Staatsschuld;
15. Förderung und allgemeine Koordination der wissenschaftlichen
und technischen Forschung;
16. äußeres Gesundheitswesen; Grundlagen und allgemeine
Koordination des Gesundheitswesens; Gesetzgebung über pharmazeutische
Produkte;
17. grundlegende Gesetzgebung und wirtschaftliche Ordnung
der Sozialen Sicherheit unbeschadet der Ausführung ihrer Leistungen
durch die Autonomen Gemeinschaften;
18. Grundlagen der Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltung
und der statutsmäßigen Ordnung ihrer Beamten, wobei den
der Verwaltung Unterstehenden auf jeden Fall gleiche Behandlung
gewährleistet wird; gemeinsames Verwaltungsverfahren unbeschadet
der aus der eigenen Organisation der Autonomen
Gemeinschaften hervorgehenden Besonderheiten; Gesetzgebung
über Zwangsenteignung; grundlegende Gesetzgebung über Verwaltungsverträge
und ?konzessionen und Haftungssystem aller
öffentlichen Verwaltungen;
19. Meeresfischerei unbeschadet der Zuständigkeiten, die bei
der Ordnung dieses Bereiches den Autonomen Gemeinschaften zuerkannt
werden;
20. Handelsmarine und Schiffsflaggenverleihung, Beleuchtung
von Küsten und Seezeichen; Häfen von allgemeinem Interesse; Kontrolle
des Luftraumes, Luftverkehrs und Lufttransportes; Wetterdienst
und Eintragung von Luftfahrzeugen;
21. Eisenbahnen und Straßentransporte, die durch das Gebiet
von mehr als einer Autonomen Gemeinschaft führen; allgemeines
Verkehrswesen; Kraftfahrzeugverkehr; Post? und Fernmeldewesen;
Luftkabel, Unterseekabel und Funkwesen;
22. Gesetzgebung, Ordnung und Konzession der hydraulisechen
Quellen und Nutzung in den Fällen, in denen der Wasserlauf
durch das Gebiet von mehr als einer Autonomen Gemeinschaft führt,
und Genehmigung elektrischer Einrichtungen in den Fällen, in
denen die Nutzung sich auf eine andere Gemeinschaft erstreckt
oder der Energietransport über den eigenen Territorialbereich
hinausgeht;
23. grundlegende Gesetzgebung über den Umweltschutz unbeschadet
der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften zum Erlass
zusätzlicher Schutzvorschiften; Grundgesetzgebung über Waldländereien
und Forstwirtschaft sowie Viehtrifte;
24. öffentliche Bauten, die von allgemeinem Interesse sind oder
deren Errichtung sich auf mehr als eine Autonome Gemeinschaft auswirkt;
25. Grundlagen des Bergbau- und Energiewesens;
26. Herstellung, Handel, Besitz und Gebrauch von Waffen und
Sprengkörpern;
27. grundlegende Normen für Presse, Rundfunk und Fernsehen
und im allgemeinen für alle sozialen Kommunikationsmedien, unbeschadet
der den Autonomen Gemeinschaften bei ihrer Entwicklung
und Handhabung zustehenden Befugnisse;
28. Schutz des spanischen kulturellen, künstlerischen und architektonischen
Gutes vor Ausfuhr und Plünderung; staatliche Museen,
Bibliotheken und Archive unbeschadet ihrer Verwaltung durch die
Autonomen Gemeinschaften;
29. öffentliche Sicherheit unbeschadet der Möglichkeit der Schaffung
eigener Polizeikräfte durch die Autonomen Gemeinschaften
in der Form, die in den entsprechenden Statuten im Rahmen der
Bestimmungen eines Organgesetzes vorgesehen wird;
30. Regelung der Bedingungen der Erlangung, Ausstellung und
Bestätigung akademischer und beruflicher Titel und grundsätzliche
Normen für die Entwicklung von Artikel 27 der Verfassung mit dem
Zwecke, die Erfüllung der Verpflichtungen der öffentlichen Gewalten
auf diesem Gebiet zu gewährleisten;
31. Statistik für Staatszwecke;
32. Genehmigung zur Einberufung einer Volksbefragung auf
dem Wege des Referendums.
2. Unbeschadet der Zuständigkeiten, die die Autonomen
Gemeinschaften übernehmen können, betrachtet der Staat den
Dienst an der Kultur als eine Pflicht und wesentliche Aufgabe und
erleichtert in Übereinstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften
den Kulturaustausch zwischen ihnen.
3. Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich
zugeschriebenen Materien können kraft ihrer entsprechenden Statuten
den Autonomen Gemeinschaften zustehen. Die Zuständigkeit in
Materien, welche die Autonomiestatuten nicht übernehmen, obliegt
dem Staat, dessen Normen im Konfliktfall in allem, was nicht der
ausschließlichen Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften zuerkannt
ist, den Vorrang gegenüber den Normen der letzteren haben.
Das staatliche Recht ergänzt in jedem Fall das der Autonomen
Gemeinschaften.
Artikel 150.
1. Die Cortes Generales können allen oder irgendeiner der Autonomen
Gemeinschaften in Materien staatlicher Zuständigkeit die
Befugnis erteilen, für sich selbst im Rahmen der von einem Organgesetz
festgelegten Prinzipien, Grundlagen und Richtlinien gesetzgebende
Normen zu erlassen. Ungeachtet der Zuständigkeit der Gerichte
wird in jedem Rahmengesetz die Form der Kontrolle vorgesehen,
die die Cortes Generales über diese gesetzgebenden Normen der
Autonomen Gemeinschaften ausüben.
2. Der Staat kann den Autonomen Gemeinschaften mittels
Organgesetz Befugnisse in Materien staatlicher Zuständigkeit übertragen,
die ihrer eigenen Natur gemäß übertragbar oder delegierbar
sind. Das Gesetz sieht in jedem Falle die entsprechende Zuweisung
finanzieller Mittel sowie die Formen der Kontrolle vor, die der Staat
sich vorbehält.
3. Der Staat kann Gesetze erlassen, welche die zur Angleichung
der normativen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaften
erforderlichen Grundsätze festlegen – selbst im Falle von Materien,
die der Zuständigkeit der letzteren unterstellt sind – wenn es das Interesse
der Allgemeinheit erfordert. Es obliegt den Cortes Generales,
mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern diese Notwendigkeit festzustellen.
Artikel 151.
1. Der Zeitraum von fünf Jahren, den Art. 148 Abs. 2 vorsieht,
muss nicht eingehalten werden, wenn die Initiative des Autonomieprozesses
innerhalb der von Art. 143.2 festgesetzten Frist außer von
den entsprechenden Provinzialräten oder interinsularen Organen von
drei Vierteln der Gemeinden aller betroffenen Provinzen beschlossen
wird, die mindestens die Mehrheit der Wählerlisten jeder derselben
darstellen, und wenn diese Initiative im Wege eines Referendums mit
Zustimmung der absoluten Mehrheit der Wähler jeder Provinz nach
Maßgabe eines Organgesetzes ratifiziert wird.
2. Unter den im vorhergehenden Absatz festgelegten Voraussetzungen
wird das folgende Verfahren zur Ausarbeitung des Statuts
angewandt:
1. Die Regierung beruft alle Abgeordneten und Senatoren, die in
den Wahlkreisen jenes territorialen Bereiches gewählt worden sind,
das die Selbstregierung anstrebt, zu einer Versammlung mit dem
alleinigen Zweck der Ausarbeitung des entsprechenden Entwurfes
eines Autonomiestatuts ein, dem die absolute Mehrheit der Mitglieder
zustimmen muss.
2. Nach Billigung des Statutsentwurfes durch die Parlamentarierversammlung
wird derselbe an den Verfassungsausschuss des
Kongresses weitergeleitet, der ihn innerhalb von zwei Monaten unter
Anwesenheit und Beistand einer Delegation der vorschlagenden Versammlung
prüft, um in gegenseitigem Einvernehmen die endgültige
Formulierung festzulegen.
3. Wenn besagtes Einvernehmen erzielt ist, wird der entsprechende
Text einer Volksabstimmung seitens der Wähler der Provinzen
unterworfen, die sich in dem vom Entwurf erfassten Territorialbereich
befinden.
4. Wenn der Statutsentwurf in jeder Provinz von der Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen genehmigt worden ist, wird er den
Cortes Generales vorgelegt. Das Plenum jeder der Kammern ent-
scheidet sodann, über den Text mittels einer Abstimmung zwecks Ratifizierung.
Nach Billigung des Statuts wird es vom König sanktioniert
und als Gesetz verkündet.
5. Wenn das in Abs. 2 erwähnte Einvernehmen nicht erreicht
wird, so wird der Statutsentwurf in Form einer Gesetzesvorlage in
den Cortes Generales behandelt. Der von diesen gebilligte Text wird
einer Volksabstimmung seitens der Wählerschaft der Provinzen unterworfen,
die sich in dem vom Statutsentwurf erfassten territorialen
Bereich befinden. Im Falle der Billigung durch die Mehrheit der in
jeder Provinz gültig abgegebenen Stimmen wird das Statut gemäß
den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes verkündigt.
3. Die Nichtannahme des Statutsentwurfes durch eine oder
mehrere Provinzen in den in Paragraph 4 und 5 des vorhergehenden
Absatzes vorgesehenen Fällen hindert die übrigen nicht an der Konstituierung
der geplanten Autonomen Gemeinschaft in der Form, die
das im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Organgesetz bestimmt.
Artikel 152.
1. In den gemäß der in Artikel 151 beschriebenen Verfahrensweise
gebilligten Statuten stützt sich die autonome institutionelle
Organisation auf eine gesetzgebende Versammlung, die nach einem
Verhältniswahlsystem, das außerdem die Vertretung der verschiedenen
Gebietszonen gewährleistet, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen
ist, einen Regierenden Rat mit exekutiven und administrativen
Funktionen sowie einen Präsidenten, den die
Versammlung unter ihren Mitgliedern wählt und den der König
ernennt. Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Regierenden
Rates, die höchste Vertretung der betreffenden Gemeinschaft und
die ordentliche Vertretung des Staates in derselben. Der Präsident
und die Mitglieder des Regierenden Rates sind der Versammlung
politisch verantwortlich.
Ein Hoher Gerichtshof ist, ungeachtet der dem Obersten Gerichtshof
zustehenden Jurisdiktion, höchste Instanz der Gerichtsbarkeit im
territorialen Bereich der Autonomen Gemeinschaft. In den Statuten
der Autonomen Gemeinschaften können die Voraussetzungen und
Formen der Beteiligung derselben an der Organisation der gerichtlichen
Abgrenzungen des Gebietes vorgesehen werden, und zwar in
Übereinstimmung mit dem Organgesetz über die rechtsprechende
Gewalt und innerhalb der Einheitlichkeit und Unabhängigkeit derselben.
Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 123 erschöpfen sich
gegebenenfalls die aufeinanderfolgenden prozessualen Instanzen
gegenüber gerichtlichen Organen, die im gleichen Gebiet der Autonomen
Gemeinschaft wie das in erster Instanz zuständige Organ
gelegen sind.
2. Nach Billigung und Verkündigung der entsprechenden Statuten
können diese nur im Wege der von ihnen selbst festgelegten
Verfahrensweisen und mittels Volksabstimmung unter den in den
entsprechenden Wählerlisten geführten Bürgern geändert werden.
3. Durch den Zusammenschluss aneinandergrenzender Gemeinden
können die Statuten eigene Gebietskreise schaffen, die volle
Rechtspersönlichkeit besitzen.
Artikel 153.
Die Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Autonomen Gemeinschaften
wird wie folgt ausgeübt:
a) vom Verfassungsgericht die der Verfassungsmäßigkeit ihrer
rechtskräftigen normativen Bestimmungen;
b) von der Regierung nach erfolgtem Gutachten seitens des
Staatsrates die der übertragenen Funktionen, auf welche sich Art. 150
Abs. 2 bezieht;
c) von der Verwaltungsgerichtsbarkeit die der autonomen Verwaltung
und ihrer Satzungsnormen;
d) vom Rechnungshof die von Wirtschaft und Haushalt.
Artikel 154.
Ein von der Regierung ernannter Delegierter leitet die Staatsverwaltung
im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft und koordiniert sie
gegebenenfalls mit der Verwaltung der Gemeinschaft.
Artikel 155.
Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung
oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder
so handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen das allgemeine
Interesse Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach
vorheriger an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft gerichteten
Aufforderung, und falls dieser nicht Folge geleistet wird, mit
Billigung der absoluten Mehrheit des Senates die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um die Autonome Gemeinschaft zu der
zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um
das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
2. Zum Zwecke der Ausführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen
Gemeinschaften Weisungen erteilen.
Artikel 156.
1. Die Autonomen Gemeinschaften genießen, gemäß den
Grundsätzen der Koordination mit der staatlichen Finanzverwaltung
und der Solidarität zwischen allen Spaniern, bei der Entfaltung und
Ausübung ihrer Zuständigkeiten finanzielle Autonomie.
2. Die Autonomen Gemeinschaften können entsprechend
den Gesetzen und Statuten bei der Erhebung und Eintreibung der
Staatssteuern als Delegierte oder Mitarbeiter des Staates auftreten.
Artikel 157.
1. Die Mittel der Autonomen Gemeinschaften setzen sich zusammen
aus.
a) ganz oder teilweise vom Staat überlassenen Steuern; Staatssteueraufschlägen
und anderen Anteilen an den Einnahmen des Staates;
b) ihren eigenen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben;
c) Überweisungen aus einem interterritorialen Ausgleichsfonds
und anderen zu Lasten des Staatshaushalts gehenden Zuwendungen;
d) aus ihrem Vermögen stammenden Erträgen und privatrechtlichen
Einnahmen;
e) dem Erlös aus den Kreditgeschäften.
2. Die Autonomen Gemeinschaften können keinesfalls Maßnahmen
über die Besteuerung von außerhalb ihres Gebiets befindlichen
Gütern treffen oder solche, die eine Behinderung des freien Verkehrs
von Waren oder Diensten bedeuten.
3. Mittels Organgesetz können die Ausübung der im vorstehenden
Abs. 1 aufgezählten finanziellen Zuständigkeiten, die Normen für
die Lösung möglicher Konflikte und die verschiedenen Formen der
finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Autonomen Gemeinschaften
und dem Staat geregelt werden.
Artikel 158.
1. Im Staatshaushalt kann den Autonomen Gemeinschaften entsprechend
dem Umfang der von ihnen übernommenen staatlichen
Dienste und Tätigkeiten und zur Garantie eines Mindestleistungsstandes
der grundlegenden öffentlichen Dienste im ganzen spanischen
Gebiet eine Zuwendung gewährt werden.
2. Mit dem Zwecke des Ausgleichs von interterritorialen wirtschaftlichen
Unausgewogenheiten und der effektiven Verwirklichung
des Solidaritätsprinzips wird ein Ausgleichsfonds für Investitionsausgaben
eingerichtet, dessen Mittel von den Cortes Generales unter
den Autonomen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Provinzen
aufgeteilt werden.

TITEL IX – Das Verfassungsgericht

Artikel 159.
1. Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen,
die vom König ernannt werden, und zwar vier von ihnen auf
Vorschlag des Kongresses mit 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder, vier
auf Vorschlag des Senats bei gleicher Mehrheit, zwei auf Vorschlag
der Regierung und zwei auf Vorschlag des Allgemeinen Rates der
rechtsprechenden Gewalt.
2. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes müssen unter
Kollegialrichtern, Staatsanwälten, Universitätsprofessoren, Staatsbeamten
und Rechtsanwälten ausgewählt werden, und alle müssen
anerkannt kompetente Juristen mit mehr als fünfzehnjähriger
Berufserfahrung sein.
3. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes werden für einen
Zeitraum von neun Jahren ernannt, und ein Drittel von ihnen wird
alle drei Jahre erneuert.
4. Die Mitgliedschaft am Verfassungsgericht ist unvereinbar mit
jeder Art von repräsentativem Mandat, mit politischen oder Verwaltungsämtern,
mit der Ausübung einer leitenden Funktion in einer
politischen Partei oder einer Gewerkschaft und mit einer Anstellung
bei denselben, mit der Ausübung der Richter oder Staatsanwaltslaufbahn
sowie mit jeder Art beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit.
Darüber hinaus unterstehen die Mitglieder des Verfassungsgerichtes
den gleichen Unvereinbarkeiten, die für alle Mitglieder der rechtsprechenden
Gewalt gelten.
5. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes sind unabhängig und
unabsetzbar bei der Ausübung ihres Mandats.
Artikel 160.
Der Präsident des Verfassungsgerichtes wird auf Vorschlag des
Plenums, das ihn unter den Mitgliedern auswählt, und für den Zeitraum
von drei Jahren vom König ernannt.
Artikel 161.
1. Das Verfassungsgericht ist für das gesamte spanische Gebiet
zuständig und besitzt Entscheidungsbefugnis in folgenden Fällen:
a) Verfassungsbeschwerden wegen Verfassungswidrigkeit von
Gesetzen und rechtskräftigen normativen Bestimmungen. Die Erklärung
der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm mit Gesetzesrang,
die von der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, besitzt Wirkung
auf letztere; ergangene Entscheidungen verlieren jedoch nicht den
Wert einer rechtskräftig entschiedenen Sache.
b) Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der in Artikel 53.2
dieser Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten (recurso de
amparo), und zwar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und
Formen.
c) Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Staat und den Autonomen
Gemeinschaften oder zwischen letzteren.
d) In den übrigen Materien, die ihm von der Verfassung oder den
Organgesetzen zugeschrieben werden.
2. Die Regierung kann die Bestimmungen und Beschlüsse der
Autonomen Gemeinschaften vor dem Verfassungsgericht anfechten.
Die Anfechtung führt zur Aufhebung der Bestimmung oder des
Beschlusses, jedoch muss das Gericht diese gegebenenfalls innerhalb
einer Frist von höchstens fünf Monaten ratifizieren oder annullieren.
Artikel 162.
1. Ermächtigt sind:
a) für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Regierungspräsident,
der Volksverteidiger, fünfzig Abgeordnete, fünfzig
Senatoren, die ausführenden Kollegialorgane der Autonomen
Gemeinschaften und gegebenenfalls die Versammlungen derselben;
b) für die Einbringung der Verfassungsbeschwerde wegen
Verletzung von Rechten und Freiheiten (recurso de amparo) alle
natürlichen oder juristischen Personen, die ein legitimes Interesse
anführen, sowie der Volksverteidiger und die Staatsanwaltschaft.
2. In den übrigen Fällen bestimmt ein Organgesetz die legitimierten
Personen und Organe.
Artikel 163.
Wenn ein rechtsprechendes Organ in einem Verfahren der Ansicht
ist, dass eine auf den entsprechenden Fall anwendbare Norm mit
Gesetzesrang, von deren Gültigkeit der Urteilsspruch abhängt, verfassungswidrig
sein könnte, bringt es die Frage vor das Verfassungsgericht,
und zwar gemäß den Voraussetzungen, in der Form und mit
den Auswirkungen, die das Gesetz vorsieht und die keinesfalls aufhebenden
Charakter haben können.
Artikel 164.
Die Urteile des Verfassungsgerichtes werden zusammen mit den
eventuellen abweichenden Stimmen im offiziellen Staatsanzeiger
(Boletin Oficial del Estado) veröffentlicht. Sie haben vom Tage nach
ihrer Veröffentlichung an den Wert einer rechtskräftig entschiedenen
Sache, und Einsprüche gegen sie sind unzulässig. Urteile, welche die
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer rechtskräftigen Norm
erklären, und alle die, welche sich nicht auf die subjektive Einschätzung
eines Rechtes beschränken, sind gegenüber allen voll wirksam.
2. Die Gültigkeit des Gesetzes in dem von der Verfassungswidrigkeit
nicht betroffenen Teil wird gewahrt, es sei denn, dass der
Urteilsspruch etwas anderes verfügt.
Artikel 165.
Ein Organgesetz regelt die Tätigkeit des Verfassungsgerichtes, das
Statut seiner Mitglieder, das vor diesem Gericht anzuwendende Verfahren
und die Bedingungen für die Einbringung von Klagen.

TITEL X – Die Verfassungsreform

Artikel 166.
Die Initiative zur Verfassungsreform wird gemäß den Bestimmungen
von Art. 87, Abs. 1 und 2 vorgenommen.
Artikel 167.
1. Die Vorschläge zur Verfassungsreform müssen durch eine
Mehrheit von 3/5 der Abgeordneten jeder der Kammern gebilligt werden.
Wenn es zu keinem Einvernehmen zwischen ihnen kommt, wird
die Erreichung desselben mittels Gründung eines paritätisch aus
Abgeordneten und Senatoren bestehenden Auschusses versucht, der
einen von beiden Kammern zu beschließenden Text vorlegt.
2. Wenn die Billigung im Wege der in Abs. 1 festgelegten Verfahrensweise
nicht zustande kommt, und vorausgesetzt, dass der Text
von der absoluten Mehrheit des Senats angenommen ist, so kann
der Kongress die Verfassungsreform mit 2/3-Mehrheit billigen.
3. Nach Billigung der Reform durch die Cortes Generales wird
diese zur Ratifizierung einer Volksabstimmung unterworfen, wenn
innerhalb von 15 Tagen nach der Billigung ein entsprechender Antrag
von einem Zehntel der Mitglieder einer der beiden Kammern vorliegt.
Artikel 168.
1. Im Falle des Vorschlags der Gesamtrevision der Verfassung
oder einer Teilrevision derselben, die sich auf den Vortitel, auf Titel I,
Kapitel II, Abschnitt 1 oder auf Titel II bezieht, muss ihre prinzipielle
Billigung durch 2/3-Mehrheit jeder der Kammern sowie die sofortige
Auflösung der Cortes erfolgen.
2. Die neugewählten Kammern haben den Beschluss zu ratifizieren
und den neuen Verfassungstext zu erörtern, der mit 2/3-Mehrheit
beider Kammern gebilligt werden muss.
3. Nach Billigung der Reform durch die Cortes Generales wird
sie zur Ratifizierung einem Referendum unterworfen.
Artikel 169.
Die Verfassungsreform kann in Kriegszeiten oder während der
Dauer eines der in Artikel 116 vorgesehenen Zustände nicht eingeleitet
werden.

ZUSATZBESTIMMUNGEN

Erste.
Die Verfassung schützt und achtet die historischen Rechte der
Foralgebiete.
Die allgemeine Anpassung dieser Foralordnung wird gegebenenfalls
im Rahmen der Verfassung und der Autonomiestatuten vorgenommen.
Zweite.
Die in Artikel 12 dieser Verfassung enthaltene Volljährigkeitserklärung
beeinträchtigt nicht die im privatrechtlichen Bereich von den
Foralrechten geschützten Situationen.
Dritte.
Die Änderung der Wirtschafts- und Steuerordnung des Kanarischen
Archipels bedarf eines vorherigen Berichtes seitens der Autonomen
Gemeinschaft oder gegebenenfalls des provisorischen autonomen
Organs.
Vierte.
In den Autonomen Gemeinschaften, in denen sich mehr als ein
Oberlandesgericht befindet, können die entsprechenden Autonomiestatuten
die bestehenden beibehalten und gemäß den Bestimmungen
des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt und
innerhalb der Einheitlichkeit und Unabhängigkeit derselben eine
Kompetenzverteilung vornehmen.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Erste.
In den Gebieten mit provisorischer Autonomie können ihre obersten
Kollegialorgane durch absoluten Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder
die in Art. 143, Abs. 2 den Provinzialräten oder den interinsularen
Organen zuerkannte Initiative selbst übernehmen.
Zweite.
Die Gebiete, in denen in der Vergangenheit Autonomiestatutenentwürfe
durch Volksabstimmung gebilligt wurden, und die zum
Zeitpunkt der Verkündigung dieser Verfassung eine provisorische
Autonomie genießen, können unverzüglich in der in Art. 148
Abs. 2 festgelegten Form vorgehen, wenn ihre obersten vorautonomen
Kollegialorgane dies mit absoluter Mehrheit beschließen;
gleichzeitig muss die Regierung darüber informiert werden. Der Statutenentwurf
wird gemäß den Bestimmungen von Art. 151 Nr. 2 auf
Einberufung des vorautonomen Organs hin ausgearbeitet.
Dritte.
Die in Art. 145 Abs. 2 vorgesehene Initiative des Autonomieprozesses
seitens der lokalen Körperschaften oder ihrer Mitglieder gilt bis
zur Abhaltung der ersten Lokalwahlen nach Inkrafttreten der Verfassung
mit voller Wirkung als aufgeschoben.
Vierte.
1. Im Falle von Navarra und zum Zwecke seiner Eingliederung in
den Allgemeinen Rat des Baskenlandes oder in die diesen ersetzende
baskische Autonomieordnung obliegt die Initiative, entgegen den
Bestimmungen des Artikels 143 der Verfassung, dem zuständigen
Foralorgan, das die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss seiner
Mitglieder trifft. Für die Gültigkeit dieser Initiative ist außerdem die
Ratifizierung der Entscheidung des zuständigen Foralorgans durch
ein ausdrücklich hierzu einberufenes Referendum mit der Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Wenn die Initiative keinen Erfolg hat, kann sie nur in einer
anderen Mandatsperiode des zuständigen Foralorgans und in jedem
Fall nach Ablauf der in Art. 143 festgelegten Mindestfrist wiederholt
werden.
Fünfte.
Die Städte Ceuta und Melilla können sich als Autonome Gemeinschaften
konstituieren, wenn die entsprechenden Gemeindevertretungen
dies mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen und es von
den Cortes Generales gemäß den Bestimmungen von Art. 144 mittels
Organgesetz genehmigt wird.
Sechste.
Wenn dem Verfassungsausschuss des Kongresses mehrere Statutenentwürfe
vorgelegt werden, sind diese nach der Reihenfolge ihres
Eingangs zu begutachten; die Frist von zwei Monaten, auf die Art. 151
verweist, zählt von dem Moment an, in dem der Ausschuss die Erörterung
des Entwurfes oder der nachfolgend vorgelegten Entwürfe
beendet hat.
Siebte.
Die provisorischen Autonomieorgane gelten in folgenden Fällen
als aufgelöst:
a) nach Konstituierung der Organe, die in den gemäß dieser Verfassung
gebilligten Autonomiestatuten vorgesehen sind;
b) im Falle, dass die Initiative des Autonomieprozesses wegen
Nichterfüllung der in Art. 145 vorgesehenen Bedingungen keinen
Erfolg hat;
c) wenn das Organ im Laufe von drei Jahren das ihm in der ersten
Übergangsbestimmung zugestandene Recht nicht ausgeübt hat.
Achte.
1. Die Kammern, welche die vorliegende Verfassung gebilligt
haben, übernehmen nach Inkrafttreten derselben die Funktionen und
Kompetenzen, die darin dem Kongress und dem Senat zugewiesen
sind; in keinem Fall verlängert sich ihr Mandat über den 15. Juni 1981
hinaus.
2. Bezüglich der in Art. 99 enthaltenen Bestimmungen gilt die Verkündigung
der Verfassung als verfassungsmäßige Voraussetzung für
die Anwendung dieser Bestimmungen. Zu diesem Zweck beginnt mit
der Verkündigung eine Frist von dreißig Tagen, innerhalb welcher die
Anwendung der Bestimmungen des genannten Artikels zu erfolgen hat.
Innerhalb dieser Frist kann der gegenwärtige Regierungspräsident,
der die für dieses Amt in der Verfassung vorgesehenen Funktionen und
Kompetenzen übernimmt, entweder von der ihm in Art. 115 zugestandenen
Befugnis Gebrauch machen oder durch seinen Rücktritt die
Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 herbeiführen; in letzterem
Fall verbleibt er in der in Art. 101 Abs. 2 vorgesehenen Lage.
3. Im Falle der gemäß Artikel 115 vorgesehenen Auflösung, und
wenn die Bestimmungen von Art. 68 und 69 nicht gesetzmäßig ausgeführt
worden sind, gelangen bei den Wahlen die zuvor gültigen
Normen zur Anwendung. Die einzigen Ausnahmen sind hinsichtlich
der Unwählbarkeiten und Unvereinbarkeiten die direkte Anwendung
der Bestimmung von Art. 70, Ende von Abs. lb), sowie die Ausführung
der Bestimmungen dieser Verfassung über das Wahlalter und
der in Art. 69,3 enthaltenen Verfügungen.
Neunte.
Drei Jahre nach der Erstwahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtes
wird eine Gruppe von vier Mitgliedern derselben Wahlherkunft durch
das Losverfahren zum Rücktritt veranlasst und eine entsprechende
Erneuerung vorgenommen. Nur zu diesem Zweck gelten als Gruppe derselben
Wahlherkunft die zwei auf Vorschlag der Regierung und die zwei
auf Vorschlag des Allgemeinen Rates des rechtsprechenden Gewalt
ernannten Mitglieder. Nach weiteren drei Jahren wird das gleiche Verfahren
zwischen den beiden von der zuvor durchgeführten Auslosung
nicht betroffenen Gruppen angewandt. Von diesem Zeitpunkt an wird
die Bestimmung von Art. 159,3 eingehalten.

AUFHEBENDE BESTIMMUNG

1. Das Gesetz 1/1977 vom 4. Januar über die Politische Reform
gilt als aufgehoben: ebenso, und soweit sie nicht schon durch das
vorerwähnte Gesetz aufgehoben wurden, das Gesetz über die Prinzipien
der Nationalen Bewegung vom 17. Mai 1958, der «Fuero de los
Españoles» vom 17. Juli 1945, der «Fuero del Trabajo» vom 9. März
1938, das Gesetz über die Konstituierung der Cortes vom 17. Juli 1942,
sowie das Gesetz über die Nachfolge in der Staatsführung vom 26.
Juli 1947, Gesetze, die alle durch das Organgesetz des Staates (Ley
Orgánica del Estado) vom 10. Januar 1967 abgeändert wurden, das
ebenso wie das Gesetz über die Volksabstimmung (Ley de Referéndum
Nacional) vom 22. Oktober 1945 als aufgehoben gilt.
2. Soweit das Gesetz vom 25. Oktober 1839 noch irgendeine Gültigkeit
haben könnte, gilt es bezüglich der Provinzen Alava, Guipuzcoa
und Vizcaya als endgültig aufgehoben.
In gleicher Weise gilt das Gesetz vom 21. Juli 1876 als endgültig
aufgehoben.
3. Ebenso werden alle den Bestimmungen dieser Verfassung
zuwiderlaufenden Verfügungen aufgehoben

SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Verfassung tritt am Tage der Veröffentlichung ihres offiziellen
Textes im «Boletin Oficial del Estado» in Kraft. Sie wird auch in den
übrigen Sprachen Spaniens veröffentlicht.

AUF GRUND DESSEN
ORDNE ICH AN, DASS ALLE SPANIER, PRIVATPERSONEN UND AUTORITÄTEN, DIESE
VERFASSUNG ALS GRUNDLEGENDE NORM DES STAATES ACHTEN SOWIE IHRE ACHTUNG
VERANLASSEN.
PALAST DER CORTES, DEN SIEBENUNDZWANZIGSTEN DEZEMBER NEUNZEHNHUNDERTACHTUNDSIEBZIG.
JUAN CARLOS

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