Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ( Update 2023 )

 

Einführung

Eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ist eine gesellschaftsrechtliche Regelung, die es Eigentümern ermöglicht, ein Grundstück oder Gebäude gemeinsam zu besitzen und zu nutzen. Diese Form der Grundstücksbesitz-Gemeinschaft kann sich auf Personen grundsätzlich unterschiedlicher Herkunft beziehen: das können Verwandte, Freunde oder Mieter sein.

Dieser Leitfaden befasst sich damit, wie man eine solche Gemeinschaft gründet, welche Rechtssysteme gelten und welche Vorteile sie bietet. Darüber hinaus wird betrachtet, wie man die finanziellen Belastungen effektiv organisiert und die Rechte aller Beteiligten schützt. Mit den richtigen Vorkehrungen kann eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen eine vorteilhafte Erfahrung für alle Betroffenen sein.

Rechtliche Grundlagen

Die Gründung einer Grundstücksgemeinschaft ausschließlich durch natürliche Personen ist ein rechtliches Konzept, das es einzelnen Personen ermöglicht, gemeinsam Eigentum an einem Grundstück zu erwerben. Es ist speziell für solche Fälle ausgelegt, in denen die Grundstücke eine sehr kleine Größe haben oder die Kosten für den Kauf zu hoch sind.

In diesem Artikel werden wir die rechtlichen Grundlagen einer solchen Gemeinschaft betrachten.

Rechtsform der Grundstücksgemeinschaft

Der rechtliche Charakter der Grundstücksgemeinschaft muss als einer speziellen Form der eingetragenen Körperschaft angesehen werden, welches zu den von natürlichen Personen gebildeten Kapitalgesellschaften gehört. Dies kann man gemäß §138 BGB ermitteln. In Bezug auf die Struktur des Körpers ist das Gründungsrecht für die Allgemeinheit durch den Schutz des Grundbesitzes sowie Dritter geregelt (z.B. §1052 BGB).

Die Mitglieder des Grundstückskörpers oder -vereins werden gemäß §1049 BGB als gleiche Mitglieder behandelt, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor (z.B. die Eigentumsbeziehungen an den beteiligten Gebieten). Die Kompetenz und alle Rechtsansprüche liegen bei allen Mitgliedern in gleicher Weise (§1045 BGB); Gewinne und Verluste müssen ähnlich aufgeteilt werden, um die Interessenausgleichung zu gewährleisten (§1048 BGB).

In Bezug auf Organisation und Verwaltung hat §1027 BGB die Rechtsstellung der Vorstandsorganisation festgelegt; jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, Betriebs-, Vermögens- und Wirtschaftsinteressenverträge abzuschließen bzw. an bereits von Vorgängern abgeschlossene Verträge anzuknüpfen (§1450 BGB). Zudem bestimmt dieser Paragraph die Strukturierung des Vorstandes: Der Vorstand sollte eine Multi-Member-Struktur haben, deren Größe variabel ist, je nach Anforderung (dazu verschiedene Sonderregelung für Komplexität der Geschäftsbeziehung). Jeder Vorstandsvorsitzende sollte von allen Vorstandsmitgliedern gewählt werden; besonderes Augemerk liegt auf fairer Entscheidungsfindung und Abstimmverhalten innerhalb des Gremiums sowie fair verteilten Stimmenanteil zwischen den einzelnen Mitgliedern.

Grundstücksgemeinschaft und Natürliche Personen

Eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ist eine organisatorische Struktur, die aus einer Vereinbarung zwischen mehreren Grundstücksbesitzern zum Eigentum an einem Gemeinschaftsgrundstück besteht. Sie ermöglicht es den Teilnehmern, als Einheit auf das Grundstück zugreifen und nutzen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen.

Grundlage des Vertrages ist meist ein formeller Vertrag, bekannt als Gemeinschaftsvertrag. Dieser wird vor der Gründung einer Gemeinschaft unterzeichnet und festlegt die individuellen Rechte und Pflichten jedes Eigentümers sowie die Mechanismen, um Konflikte oder Unsicherheiten in Bezug auf das Grundstück oder seinen Gebrauch zu lösen. Der Vertrag enthält weiterhin Regeln über das Wohnrecht des/der Hauptbewohner/s, den Weiterverkauf der Mitgliederinteressen an das Grundstück sowie Verfahrensregeln für Kapitalzahlungen oder für Änderungen von Vereinbarungen und Besitzregeln.

Weiterhin schließt der Grundstücksvertrag Bestimmungen hinsichtlich Bauvorschriften und Erschließungsanlagen mit ein. Da diese Art der Organisation hauptsächlich von natürlichen Personen gegründet wird, kann sie nur von dieser Art Verfasser geschlossen werden – Gesellschaften oder andere juristische Personen sind nicht vertragsfähig. Um komplexere Bestimmungen in einem Gemeinschaftsvertrag festzulegen – insbesondere solche im Zusammenhang mit Bauprojekten oder Entwicklungsmöglichkeit – bedarf es manchmal der Betroffenheit des Staates in Form eines Urteils oder Bescheidsversicherung; dieser muss als Anhang an den ursprünglichen Vertrag beigefügt werden.

Rechte und Pflichten

Eine Grundstücksgemeinschaft, die ausschließlich von Natürlichen Personen (also nicht von juristischen Personen) gebildet wird, bedarf einer besonderen Regelung. Dieses spezielle Regelwerk legt die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere der Gemeinschaft selbst, fest. Daher ist es wichtig, dass alle Beteiligten die darin enthaltenen Regeln kennen und einhalten.

In diesem Artikel werden wir die Rechte und Pflichten in einer Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen näher beleuchten.

Rechte der Mitglieder

Recht der Mitglieder auf Nutzung und Nutzungsrechte

Die Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft haben das Recht, das Grundstück in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags nutzen und ihren gesetzlich zugelassenen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie haben auch das Recht, ihre Rechte an den gemeinsamen Teil des Grundstücks gemäß dem Vertrag zu gebrauchen und zu genießen.

Keimzeit Bedeckung und Verwendungsregeln

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an die bekannt gegebenen Richtlinien über die Nutzung des Gemeinschaftsgrundstücks und über den jeweils geltenden Zustand zu halten. Sollten keine besonderen Richtlinien vorliegen, gelten jene allgemein für die Kinderbedeckung des Gesetzes von 2018.

Pflichten des Eigentums

Vor dem Kauf oder Vermieten muss jedes Mitglied überprüfen ob es Beschränkung oder Dienstquelle gibt. Alle bestätigte Eigentum soll verfügbar sein, sowohl physisch als auch schriftlich. Unabhängig von der Art des Eigentums muss es dadurch beibehalten werden, dass es Demilitarisierter ist. Es kann auch begrenzte VerbesserunngeN am Eigentum vorgenommem werden, aber alle Pflicht ist immer Lagemacht welcher im Mittlepunk im Vertrag steht.

Pflichten der Mitglieder

Die Eigentümer und Nutzer aller Grundstücke, die sich innerhalb des ausschließlichen Bereichs dieser Grundstücksgemeinschaft befinden, müssen die gesetzlichen Pflichten und Regelungen einhalten. Sie verpflichten sich außerdem, sämtliche Beschränkungen oder Rahmenbedingungen für ihre Flächen im Rahmen dieses Abkommens zu respektieren.

Die Mitglieder müssen neben der Zahlung der Erhaltungsbeiträge zur Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen Folgendes beachten:

1. Die Nutzung ihrer Grundstücke entsprechend den weiter unten aufgeführten Bestimmungen des Abkommens und gemäß den örtlich geltenden Vorschriften durch Enthaltung von Handlung oder Unterlass geradezu vermeiden; sie dürfen keine unzulässigen Handlungen vornehmen, nicht störend in Anspruch nehmen oder unzulässig gestatten;
2. Gebiete, die an die öffentliche Verkehrsinfrastruktur angrenzen, unversehrt zu halten;
3. Die Anforderungen an angewandte Bau-und Materialtechnik sowie die Umweltverträglichkeit und den notwendigen Schutz von Landschaft und Natur einhalten;
4. Beim Umgang mit Restmobilien angemessene Maßnahmen ergreifend, um nicht nur für andere Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft selbst Instandsetzungskosten hervorzurufend;
5. Jedes unehrliche Verhalten den anderen Mitgliedern gegenüber zu vermeiden bzw. dessen Folgen mitzutragen;
6. Die vorgesehen Restmobilien weder einer anderen Person noch natürlicher Person zur Nutzbarkeit übertragen noch deren Eigentumsrechte verpfuschen;
7. Beim Errichten von Gebäuden sowie deren Umgestaltung hierbei Bauakzeptanznormaten beradezu befolgen (Bauordnun);

Verfahren

Eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen stellt ein sehr spezielles, aber auch sehr verbreitetes Konstrukt dar. Bisher lag wenig Fokus auf das Verfahren, mit dem eine solche Gemeinschaft eingerichtet werden kann. In diesem Artikel möchten wir einen genaueren Blick auf das Prozedere und die notwendigen Schritte werfen, um eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen zu gründen.

Errichtung der Grundstücksgemeinschaft

Errichtung einer Grundstücksgemeinschaft durch natürliche Personen: In diesem Leitfaden für die Errichtung einer Grundstücksgemeinschaft werden wir den erforderlichen rechtlichen Rahmen und die grundlegenden Schritte erläutern, um eine Rechtsperson zu gründen, in deren Besitz sich mehrere Immobilien befinden. Der Zweck des Gesetzes ist es, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft Teilhaber an der Immobilie wird und seinen Anteil am Wert der jeweiligen Vermögenswerte besitzt.

Um eine Grundstücksgemeinschaft zu errichten, müssen zunächst alle Beteiligten ein schriftliches Rechtsdokument erarbeiten, in dem die Grundsätze der Gemeinschaft festgelegt werden, unter anderem Details über Größe und Form des Grundbesitzes (Häuser, Gebiet usw.), die Fähigkeit jedes Einzelnen, an Entscheidungsprozessen teilzunehmen oder auf andere Weise an Streitigkeiten beteiligt zu sein und über Verantwortlichkeiten und anderen Regeln der Gemeinschaft. Der Vertrag spiegelt auch die Intention der Eigentumsregelung bezüglich des Besitzes des gemeinsamen Eigentums wider – ob alle als Miteigentümer gelten sollen oder ob besondere Intention für bestimmte Definitionen bestimmter Aspekte besser geeignet ist.

Weiterhin muss festgelegt werden, ob spezifizierte Regeln über Kostenerstattung oder Abbuchung von Kostengebern sowie über allgemeine finanzielle Ausgabepolitik gelten. Die notarielle Beurkundung bildet den nächsten Schritt auf dem Weg zur Gründung der Gemeinschaft. Die notarielle Beurkundung kann helfen, Unsicherheit im Hinblick auf leidige Streitigkeiten zu vermeiden oder im Hinblick auf Ansprüche Dritter – insbesondere im Hinblick auf Standortvorschriften (Lokalisierung), Gebühren usw.. Um sicherzustellen, dass alle potentiell betroffenen Betriebsabläufe rechtlich verbindlich sind und um sicherzustellen, dass es keine Irrtümer gibt beim Austausch von freigegebenem Eigentum unter den Partnern. Abschließend muss in jedem Fall ein Register eröffnet werden, um Transaktion gegenzuprüfen und umsatzsteuerpflichtigen Aktionen Folge zu leisten.

Änderung der Satzung

Die Gemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen ist eine Eigentümergemeinschaft, die sich aus Einzelpersonen zusammensetzt und ein gemeinsam genutztes Grundstück betreibt. Durch rechtlich bindende Satzungsvorschriften ermöglicht das Grundbuchgesetz dieser Gruppe, ein bestimmtes Niveau an Qualitätsmaßstäben und Konsistenz in Bezug auf den Gebrauch des Landes und den Umgang mit Reklamationen etc. zu erzielen.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Eigentümergemeinschaft möglicherweise angepasst werden, um Änderungen der satzungsgemäßen Bestimmungen in Bezug auf die Nutzungsgenehmigung des Gemeinschaftsgrundstücks zu reflektieren. Im Folgenden soll eine Erläuterung des Verfahrens beschrieben werden, das befolgt werden muss, um Änderungen der Satzung für die Gemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen vorzunehmen:

Initiative/Empfehlung Prüfphase
Die Anregung oder Empfehlung kann entweder von einem Mitglied oder vom Vorstand gegeben werden. In jedem Fall muss begründet sein, warum solche Änderung vorgeschlagen und ob sie unbedingt notwendig ist, um die Konsistenz oder Qualität der Gemeindeerfahrung zu verbessern. Der Vorschlag/die Empfehlng muss diskutiert und von allen Betroffenen geprüft werden (Anwohner, Mitglieder der Besitzergemeinde etc.) um sicherzustellen dass alle Stimmen berücksichtigt wurden und alle Vor-und Nachteile abgewogen sind. Referendare könn.

Auflösung der Grundstücksgemeinschaft

Die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und Aufsicht erfordert. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Artikel 661 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB). Anweisungen zur Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft werden vom jeweiligen Gericht erteilt.

Gemäß Artikel 661 des StGB müssen alle Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft entsprechend benachrichtigt werden. Daraufhin muss die Gesellschaft vor Gericht ihren Antrag stellen. Abhängig von der genauen Konstruktion des Unternehmens kann es verschiedene juristische Stufen geben, die den Antragsprozess kompliziert machen:

Ausführliche Prüfung aller Geschäftsberichte und Unterlagen entsprechend dem österreichischen Gesellschaftsrecht;
Erhalten Sie Genehmigung von den Gläubigern;
Bestellung eines liquidationshandels, um Vermögenswerte zu verwalten und zu liquidieren;
Erstellung eines Berichts über die Rückwärtsbuchhaltung, in dem alle finanziellen Ausgaben und Einnahmen genau angegeben werden;
Bestellen Sie bei notarieller Beurkundung Öffentlichkeit im Notariatsregister: Dies garantiert, dass jeder Bürger das Schriftstück einsehen kann.
Durchführung der Liquidation gemäß den Richtlinien des Gerichts;
Genehmigtes Urteil zur Auflösung des Unternehmens.

Der Prozess der Auflösung kann je nach Komplexität manchmal mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach Abschluss muss das Versammlungsprotokoll aller Mitglieder angezeigt werden. Anschließend muss vom Gericht bestimmt werden, welche Dokumente belassen bleiben sollten und welche vernichtet werden sollten. Der letzte Schritt besteht darin, dass das Gericht die Liquidation der Firma genehmigen muss, um offiziell die Auflösung abzuschließen.

Schlussbetrachtung

Dieser Leitfaden behandelt die Erstellung und Einrichtung einer Grundstücksgemeinschaft, die ausschließlich von natürlichen Personen gegründet wird. Hier konzentrieren wir uns auf das, was vor der Gründung, den Genehmigungsprozessen für notwendige Regelwerke und Phasen der Host-Organisation sollte getan werden. Wie es jedes Unternehmen in verschiedene Phasen unterteilt ist, sei es eine GmbH oder eine Gesellschaft beschränkter Haftung (Limited), benötigt jeder Gründer einer Grundstücksgemeinschaft vereinfachte Strukturen in Bezug auf die Einrichtungsphase. Daher umfasste dieser Leitfaden alle wichtigen Schritte zur Erreichung dieses Zieles, angefangen bei der sorgfältigen Planung und Vorbereitung bis hin zu den rechtlichen Fragen in Bezug auf die Ausarbeitung des Satzungsentwurfs Ihrer neuen Gemeinschaft.

Es ist besonders wichtig, die Bedingungen der behördlichen Genehmigung sowie alle Möglichkeiten für Änderungen zu kennen. Am Ende des Prozesses halten Sie nun also Ihren Satzungsentwurf in Händen und Ihr erster Plan als Grundlage für Ihre neue Grundstücksgemeinschaft ist bereits festgelegt – jetzt kann es losgehen! Wir hoffen, dass dieser Leitfaden als zusätzliche Orientierunghilfe fungiert und Sie bei den ersten Schritten unterstützt hat.

Frequently Asked Questions

1. Was ist eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen?

Antwort: Eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ist eine Eigentümergemeinschaft von Grundstücken, die nur von natürlichen Personen – also von Privatpersonen – gebildet wird.

2. Welche Vorteile hat eine solche Gemeinschaft?

Antwort: Eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen hat den Vorteil, dass die Mitglieder sich untereinander gut kennen und somit Konflikte schneller und persönlicher lösen können. Außerdem sind die Entscheidungswege kürzer und es gibt weniger bürokratische Hürden.

3. Können auch Unternehmen an einer solchen Gemeinschaft teilnehmen?

Antwort: Nein, eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von Natürlichen Personen ist ausschließlich für Privatpersonen gedacht. Unternehmen können sich in einer Eigentümergemeinschaft mit anderen Unternehmen zusammenschließen.

4. Wie wird eine Grundstücksgemeinschaft gegründet?

Antwort: Eine Grundstücksgemeinschaft wird durch einen Vertrag zwischen den Eigentümern der Grundstücke gegründet. In diesem Vertrag regeln die Eigentümer die Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten und Einnahmen.

5. Können auch Familienmitglieder in einer solchen Gemeinschaft zusammenarbeiten?

Antwort: Ja, auch Familienmitglieder können in einer Grundstücksgemeinschaft zusammenarbeiten. Durch die enge Verwandtschaft ist eine Zusammenarbeit meistens sehr gut möglich.

6. Wie werden Entscheidungen in einer Grundstücksgemeinschaft getroffen?

Antwort: Entscheidungen werden in der Regel einstimmig getroffen. Wenn die Eigentümer aber unterschiedliche Anteile an den Grundstücken haben, können Entscheidungen auch nach Anteilen getroffen werden.

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